Verfahrensgang

LG Cottbus (Beschluss vom 28.04.2006; Aktenzeichen 2 O 352/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.02.2007; Aktenzeichen VII ZB 89/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des LG Cottbus vom 28.4.2006 (2 O 352/02) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft und haben in dieser Eigenschaft vor dem LG Cottbus am 24.9.2002 Klage eingereicht. Mit der Klage haben sie Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln an Gemeinschaftseigentum und -anlagen geltend gemacht. Das LG hat die Klage durch Urteil vom 14.8.2003 abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Durch Versäumnisurteil des OLG Brandenburg vom 2.3.2004 ist das Urteil des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen worden. Durch Urteil des LG Cottbus vom 22.12.2005 ist der Klage teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 85 % die Kläger und zu 15 % die Beklagte zu tragen.

Der Rechtspfleger des LG hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 28.4.2006 die von den Klägern an die Beklagte zu erstattenden Kosten I. Instanz auf 2.010,85 EUR festgesetzt und im Rahmen der Ausgleichung die von den Klägern geltend gemachte Gebührenerhöhung gem. § 6 BRAGO um 20/10 i.H.v. 682,20 EUR zzgl. Umsatzsteuer berücksichtigt.

Gegen diesen ihr am 9.5.2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit der am 23.5.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Damit wendet sie sich gegen die Berücksichtigung der Gebührenerhöhung.

Der Rechtspfleger des LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.5.2006 nicht abgeholfen und sie dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, 2, 569 Abs. 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat der Rechtspfleger des LG im Rahmen der Kostenausgleichung zugunsten der Kläger eine erhöhte Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO i.V.m. §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO berücksichtigt. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben diese erhöhte Gebühr verdient, und sie ist auch erstattungsfähig.

Die BRAGO ist anwendbar, weil die Prozessbevollmächtigten der Kläger den Auftrag zu rechtlichen Vertretung in der Angelegenheit im Jahr 2002 erhalten haben (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

Die erhöhte Gebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist entstanden, weil die Prozessbevollmächtigten im Jahr 2002 den Auftrag zu rechtlichen Vertretung von zwölf Wohnungseigentümern erhalten haben, die in der Klageschrift vom 18.9.2002 namentlich als Kläger aufgeführt sind. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger sind danach nicht von der damals nach der ganz herrschenden Meinung (vgl. die Nachweise im Beschluss des BGH vom 2.6.2006 - V ZB 32/05, MDR 2005, 1156 = NotBZ 2005, 327 = BGHReport 2005, 1090 m. Anm. Jennißen = NJW 2005, 2061) nicht als (teil-)rechtsfähig anerkannten Wohnungseigentümergemeinschaft mandatiert worden, sondern von den Wohnungseigentümern selbst als einer Mehrzahl natürlicher Personen.

Die anwaltliche Tätigkeit betraf auch denselben Gegenstand im gebührenrechtlichen Sinn, nämlich die Durchsetzung des einheitlichen gemeinschaftsbezogenen Anspruchs auf Schadensersatz wegen Baumängeln an Gemeinschaftseigentum und -anlagen.

Die erhöhte Gebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO ist auch erstattungsfähig. Dem steht nicht der Beschluss des 5. Zivilsenates des BGH vom 2.6.2005 - V ZB 32/05, MDR 2005, 1156 = NotBZ 2005, 327 = BGHReport 2005, 1090 m. Anm. Jennißen (NJW 2005, 2061) entgegen. Zwar hat der BGH entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig ist, soweit sie bei der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums - etwa bei Einziehung rückständiger Wohngelder - am Rechtsverkehr teilnimmt. Davon ausgehend hätte deshalb hier die Wohnungseigentümergemeinschaft die Prozessbevollmächtigten der Kläger selbst beauftragen können. Zum Zeitpunkt der Mandatierung der Prozessbevollmächtigten der Kläger war jedoch nach ganz herrschender Auffassung die Wohnungseigentümergemeinschaft weder rechts-, noch parteifähig (vgl. die Nachweise in BGH a.a.O.). Deshalb waren die Wohnungseigentümer bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gezwungen, einheitliche gemeinschaftsbezogene Ansprüche entweder gemeinschaftlich oder durch einen Prozessstandschafter gerichtlich geltend zu machen.

Im Hinblick darauf gereicht es den Klägern aus Gründen des Vertrauensschutzes in erstattungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Nachteil, dass sie persönlich ihre Prozessbevollmächtigten im Jahr 2002 mandatiert haben und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Auftraggeberin aufgetreten ist, wie es rückblickend betrachtet möglich gewesen wäre. Die dadurch entstandenen Mehrkoste...

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