Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit von Beschlüssen bei Verstoß gegen das Abänderungsverbot nach § 18 Abs. 2 FGG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beschlüsse, die gegen das Abänderungsverbot nach § 18 Abs. 2 FGG verstoßen, sind unwirksam. Die geänderte ursprüngliche Verfügung bleibt in Kraft.

2. Im Zwangsmittelverfahren nach § 33 FGG richtet sich die Kostenentscheidung nach§ 13a Abs. 1 FGG. Der Grundsatz, dass in einer Familienstreitigkeit hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung Zurückhaltung geboten ist, gilt auch hier.

 

Normenkette

FGG §§ 13a, 18 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 18.05.2005; Aktenzeichen 9 F 544/04)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert.

Das Zwangsmittelverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei. Kosten werden auch insoweit nicht erstattet.

 

Gründe

I. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR aufzuerlegen, unter dem 25.4.2005 zurückgenommen hat, hat das AG durch den angefochtenen Beschluss vom 18.5.2005 die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 14.6.2005. Durch Beschluss vom 10.6.2005 hat das AG die Kosten des Zwangsgeldverfahrens dem Antragsteller auferlegt und zusätzlich angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter dem 21.6.2005 Beschwerde eingelegt.

Durch Beschluss vom 15.6.2005 hat das AG seinen Beschluss vom 10.6.2005 aufgehoben und für gegenstandslos erklärt mit der Begründung, eine Kostenentscheidung sei bereits durch Beschluss vom 18.5.2005 ergangen. Mit weiterem Beschluss vom 15.6.2005 hat das AG seinen Beschluss vom 18.5.2005 dahin abgeändert, dass die gerichtlichen Kosten des Zwangsgeldverfahrens dem Antragsteller auferlegt werden, während außergerichtliche Kosten von jeder Partei selbst getragen werden.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.6.2005 gegen den Beschluss vom 18.5.2005 ist, da mit ihr die isolierte Kostenentscheidung des AG nach Antragsrücknahme angefochten wird, gem. §§ 20a Abs. 2, 22 FGG zulässig. Dabei kommt es auf die Einhaltung der für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gem. § 22 Abs. 1 FGG zu beachtenden Frist von zwei Wochen nicht an. Denn der angefochtene Beschluss ist entgegen § 16 Abs. 2 S. 1 FGG nicht förmlich zugestellt worden. Eine formlose Mitteilung setzt die Frist nicht in Lauf (Keidel/Sterner, FGG, 15. Aufl., § 22 Rz. 21). Zukünftig wird das AG die Vorschrift des § 16 Abs. 2 S. 1 ZPO beachten und sämtliche Entscheidungen, deren Bekanntmachung eine Frist in Lauf setzt, förmlich zustellen.

Auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 21.6.2005 gegen den Beschluss des AG vom 10.6.2005 kommt es nicht an. Dieser Beschluss ist nämlich wirkungslos, und zwar nicht erst dadurch, dass das AG ihn durch Beschluss vom 15.6.2005 aufgehoben und für gegenstandslos erklärt hat. Denn die Kostenentscheidung des AG vom 18.5.2005 unterliegt als isolierte Kostenentscheidung gem. § 20a Abs. 2 FGG der sofortigen Beschwerde. In einem solchen Fall ist das Gericht zur Änderung seiner Verfügung nicht befugt, § 18 Abs. 2 FGG (vgl. OLG Brandenburg v. 26.7.2001 - 10 WF 53/01, FamRZ 2002, 1356). Mithin hätte das AG nach Erlass des Beschlusses vom 18.5.2005 eine abändernde Kostenentscheidung nicht treffen dürfen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Beschluss vom 10.6.2005, der durch den Beschluss vom 15.6.2005 aufgehoben worden ist, als auch hinsichtlich des Beschlusses vom 15.6.2005, durch den ausdrücklich eine Abänderung des Beschlusses vom 18.5.2005 ausgesprochen worden ist. Beschlüsse, die gegen das Abänderungsverbot nach § 18 Abs. 2 FGG verstoßen, sind unwirksam. Die geänderte ursprüngliche Verfügung bleibt in Kraft (BayObLG BayObLGZ 1951, 342 [345]; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 18, Rz. 39; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 18 Rz. 24). Somit unterliegen die Beschlüsse vom 10.6. und 15.6.2005 unabhängig von der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 21.6.2005 nicht der Überprüfung durch den Senat. Sie sind sämtlich wirkungslos.

Nach alledem ist allein der Beschluss des AG vom 18.5.2005 zu überprüfen, durch den das AG die Kosten des Zwangsgeldverfahrens nach Antragsrücknahme dem Antragsteller auferlegt hat. Diese Kostenentscheidung ist zu Unrecht ergangen.

Da es sich bei dem Zwangsmittelverfahren nach § 33 FGG um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 13a Abs. 1 FGG (vgl. auch Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 30; Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Aufl., § 33 FGG Rz. 24). Danach trägt grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Nur ausnahmsweise kann eine Kostenerstattung angeordnet werden, wenn das der Billigkeit entspricht. Das gilt auch, wie hier, bei Rücknahme eines Antrags (vgl. Keide...

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