Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 12.09.2014; Aktenzeichen 33 F 98/13)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Oranienburg vom 12.9.2014 (Erlassdatum 15.9.2014) - Az. 33 F 98/13 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer II.) unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:

(II.) 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung... (Versicherungsnummer...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9383 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung N., bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2013, übertragen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Landesverwaltungsamt B. (Versicherungsnummer...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 284,01 EUR monatlich auf deren Versicherungskonto Nr... bei der Deutschen Rentenversicherung..., bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2013, begründet.

Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der... Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer...) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.189,94 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 19.2.2010, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2013, übertragen.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 2.695,37 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Das AG Oranienburg hat mit am 15.9.2014 erlassenem Beschluss die am 5.7.2001 geschlossene (kinderlos gebliebene) Ehe der Beteiligten auf den am 26.9.2013 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin geschieden; der Versorgungsausgleich der Beteiligten wurde dahin geregelt, dass die von der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern und die vom Antragsgegner aus dem - durch vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1.3.2013 beendeten - Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsanrechte extern geteilt werden sollen.

Gegen diese ihm am 26.9.2014 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner eingehend beim AG am Montag, den 27.10.2014, Beschwerde mit dem Ziel des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs insgesamt wegen Unbilligkeit eingelegt. Er hat unter Darlegung der dieses Ergebnis seiner Ansicht nach tragenden tatsächlichen Umstände ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht geltend gemacht.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren weitere Ermittlungen angestellt. Dabei ist zutage getreten, dass die Antragstellerin in der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 3. ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben hat. Ferner hat der Senat bei dem weiteren Beteiligten zu 2. eine fiktive Auskunft über den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragsgegners ohne vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand eingeholt.

Im Ergebnis dieser weiter gehenden Ermittlungen beantragt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.3.2016 nunmehr hilfsweise die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. und unter Beschränkung des Ausgleichs seines Anrechts bei dem weiteren Beteiligten zu 2. auf den fiktiven Ehezeitanteil ohne Berücksichtigung der vorzeitigen Zurruhesetzung.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die (weiteren) Beteiligten haben keine weiter gehenden Stellungnahmen abgegeben.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt und begründet worden.

Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache selbst nur teilweise Erfolg. Der mit dem Hauptantrag erstrebte vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit ist nicht gerechtfertigt; allerdings ist das zu übertragende Anrecht des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 2. in Anwendung des § 27 VersAusglG auf einen geringeren Betrag zu beschränken (a/b). Außerdem ist in Ergänzung der angefochtenen Entscheidung das bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehende Anrecht der Antragstellerin in die Regelung des Versorgungsausgleichs aufzunehmen (c).

(a) Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen; ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit kommt nicht in Betracht.

Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich dann ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob...

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