Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch des Vaters über das Schicksal seines Kindes und eine etwaige Adoption

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Auskunftsrecht des Vaters über das Schicksal seines Kindes und eine etwaige Adoption.

2. Prozesskostenhilfe kann auch einem im Ausland lebenden Ausländer für die Rechtsverfolgung in Deutschland bewilligt werden

 

Normenkette

BGB § 1686; GG Art. 1-2; BGB § 1592 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Aktenzeichen 2 F 157/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird für den Antrag zu 3. im Schriftsatz vom 25.7.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin V. in Berlin zu den Bedingungen einer in Strausberg ansässigen Rechtsanwältin beigeordnet.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde ist gem. §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den Antrag zu 3. im Schriftsatz vom 25.7.2006. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des AG vom 10.4.2006, bezogen auf den Antrag zu 2. in dem Schriftsatz vom 28.2.2006, hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 25.7.2006 einen neuen Antrag gestellt.

II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des AG liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Dem Antragsteller kann seine Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen einer in Strausberg ansässigen Rechtsanwältin beigeordnet werden.

1. Anders als vom AG angenommen bietet die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Gutjahr, § 1, Rz. 254) besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller ggü. zur Auskunft über das Schicksal und die persönlichen Lebensumstände des am 26.6.2002 geborenen Kindes H. und über eine etwaige Adoption des Kindes verpflichtet ist. Ein solcher Anspruch des Antragstellers kann sich aus einer unmittelbaren oder jedenfalls entsprechenden Anwendung des § 1686 BGB ergeben.

a) Gemäß § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Zu Gunsten des Antragstellers ist im Prozesskostenhilfeverfahren anzunehmen, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind.

aa) Insbesondere ist zugunsten des Antragstellers zu unterstellen, dass die Antragsgegnerin am 26.6.2002 ein Kind geboren hat.

Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegnerin sei noch während der bestehenden Ehe der Parteien, die durch Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.2.2003 aufgehoben worden ist, schwanger gewesen. Dieser Vortrag ist im Prozesskostenhilfeverfahren schon mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller einen Bericht einer Frauenärztin und ein Ultraschallbild vorgelegt hat, im Prozesskostenhilfeverfahren als richtig zu unterstellen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Antragsgegnerin eine Schwangerschaft schriftsätzlich hat bestreiten lassen. Denn in dem Arztbericht ist der Name der Antragsgegnerin als Patientin genannt. Auch das Ultraschallbild vom 26.2.2002 weist zumindest den Nachnamen der damals noch verheirateten Parteien aus.

Auch ist im Prozesskostenhilfeverfahren davon auszugehen, dass das Kind geboren worden ist. Bereits mit Schriftsatz vom 25.7.2006 hat der Antragsteller vorgetragen, die Antragsgegnerin habe erklärt, am 26.6.2002 einen Sohn zur Welt gebracht zu haben, den sie zur Adoption freigegeben habe und der nunmehr den Namen H. M. tragen solle. Mit der Beschwerde hat er sein diesbezügliches Vorbringen konkretisiert. Danach habe die Antragsgegnerin gemeinsam mit seiner Schwägerin im Juni 2005 bei dem zuständigen Leiter des Jugendamts Marzahn-Hellersdorf vorgesprochen und diesem ggü. mitgeteilt, ein vom Antragsteller abstammendes Kind am 26.6.2002 entbunden zu haben, das dann zur Adoption freigegeben worden sei. Zum Beweis hierfür hat sich der Antragsteller auf das Zeugnis des Jugendamtsleiters berufen. Dieser habe auch ggü. seiner Verfahrensbevollmächtigten am 14.10.2005 den Inhalt des Gesprächs mit der Antragsgegnerin bestätigt. Angesichts all dessen besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass am 26.6.2002 ein Kind geboren worden ist, dessen leibliche Mutter die Antragsgegnerin ist.

bb) Unter der Annahme, dass die Antragstellerin am 26.6.2002 ein Kind geboren hat, ist der Antragsgegner auch als dessen Vater anzusehen. Dabei kommt es darauf, dass er erstmals mit der Beschwerde ausdrücklich vorgetragen hat, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Antragsgegnerin verkehrt zu haben, nicht an. Entgegen der Auffassung des AG ist er nämlich schon nach § 1592 Nr. 1 BGB al...

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