Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 17.03.2008; Aktenzeichen 32 F 246/07)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. März 2008 - Az. 32 F 246/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • I.

    Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, den persönlichen Umgang mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn der Beteiligten zu 1. und 2., B. W., geboren am .... März 2001, wie folgt auszuüben:

    • 1.

      Wochenendumgang

      am Ende einer jeden ungeraden Kalenderwoche, jeweils von Freitag Nachmittag bis Montag früh, wobei der Kindesvater für den Fall eines Hort-/Schulbesuchs des Kindes dieses dort Freitag Nachmittag bis 15.30 Uhr abholt und am Montag früh zur Schule bringt und andernfalls das Kind um 15.30 Uhr am Wohnsitz der Antragsgegnerin abholt und dorthin um 8.00 Uhr am Montag Morgen zurückbringt;

      hiervon ausgenommen sind die Schulferienzeiten mit besonderen Regelungen (Ziffer 4.) und diejenigen Wochenenden, an denen auf den Freitag, Samstag oder Sonntag ein gesetzlicher Feiertag fällt, für den das Umgangsrecht gesondert geregelt ist (Ziffer 5.);

    • 2.

      Umgang unter der Woche

      in der sich an das Umgangswochenende anschließenden (geraden Kalender-)Woche in der Zeit von Mittwoch Nachmittag bis Donnerstag früh, wobei der Kindesvater für den Fall des Hort-/Schulbesuchs des Kindes dieses dort bis 15.30 Uhr abholt und am folgenden Morgen zur Schule bringt und andernfalls das Kind um 15.30 Uhr am Wohnsitz der Antragsgegnerin abholt und dorthin um 8.00 Uhr am folgenden Morgen zurückbringt;

      hiervon ausgenommen sind die Schulferienzeiten mit besonderen Regelungen (Ziffer 4.) und diejenigen Wochenenden, an denen auf Freitag, Samstag oder Sonntag ein gesetzlicher Feiertag fällt, für den das Umgangsrecht gesondert geregelt ist (Ziffer 5.);

    • 3.

      Telefonkontakte

      am Montag einer jeden ungeraden Kalenderwoche in der Zeit von 18.30 Uhr bis 18.45 Uhr, wobei einerseits die Antragsgegnerin sicher zu stellen verpflichtet ist, dass B. diese Telefonate mit dem Antragsteller ungestört führen kann, und andererseits dem Antragsgegner untersagt wird, gelegentlich dieser Telefonkontakte über seinen Sohn einen fernmündlichen Kontakt auch zur Antragsgegnerin zu suchen;

    • 4.

      Ferienumgang

      a)

      in den Sommerferien jeweils die ersten drei Wochen der großen Schulferien des Landes Brandenburg;

      b)

      die Osterferien des Landes Brandenburg in den geraden Kalenderjahren;

      c)

      die Herbstferien des Landes Brandenburg in den ungeraden Kalenderjahren;

      - jeweils beginnend mit dem letzten Schultag vor Ferienbeginn, sofern dies ein Freitag ist; andernfalls beginnend mit dem Freitag, der auf den letzten Schultag vor Ferienbeginn folgt, um 15.30 Uhr und endend

      - zu a) an dem nach Ablauf der 3-Wochenfrist folgenden Sonntag um 18.00 Uhr,

      - zu b) und c) endend jeweils am letzten Ferientag um 18.00 Uhr;

    • 5.

      Feiertagsumgang

      Ostern : in jedem ungeraden Kalenderjahr den Ostermontag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

      Pfingsten : in jedem Kalenderjahr den Pfingstmontag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

      Weihnachten : in jedem geraden Kalenderjahr an Heiligabend (24.12.) von 9.00 Uhr bis zum Morgen des 1. Weihnachtsfeiertages (25.12.) um 10.00 Uhr und in jedem ungeraden Kalenderjahr den 2. Weihnachtsfeiertag (26.12.) in der Zeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

    • 6.

      Sonstige Umgangsregelungen

      a)

      Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass B. zu den Übergabeterminen mit den für den Umgang erforderlichen Sachen ausgestattet ist und - soweit eine Übergabe an ihrem Wohnsitz vorzunehmen ist - pünktlich zum Ende der Umgangszeiten dort wieder empfangen wird.

      Der Antragsteller ist verpflichtet, B. pünktlich zu Beginn der Umgangszeiten im Hort bzw. am Wohnsitz der Antragsgegnerin abzuholen und ihn dort bzw. an der Schule pünktlich zum Ende der Umgangszeiten wieder hinzubringen.

      b)

      Kann wegen Erkrankung des Kindes der Wochenendumgang nicht stattfinden, so wird er an dem auf die Genesung folgenden nächsten Nichtumgangswochenende nachgeholt. Die auf Grund einer Erkrankung des Kindes entfallenen Feiertagsumgangstage werden in den auf die Genesung folgenden nächsten Ferien, an denen B. und der Antragsteller sonst keinen Umgang hätten, nachgeholt.

      Als Erkrankung gilt nur die ärztlich bescheinigte Schulunfähigkeit des Kindes. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, den Antragsteller unverzüglich von einer den Umgang hindernden Krankheit von B. zu unterrichten und ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über die Art der Erkrankung und die Transportunfähigkeit vorzulegen.

      c)

      Den Kindeseltern bleibt es unbenommen, von hier getroffenen Festlegungen abweichende Vereinbarungen zu treffen; sie sollen dabei insbesondere auch die Belange ihres Sohnes berücksichtigen. Im Zweifel, und wenn es nicht zu einer Verständigung kommt, gelten die vorstehenden Festlegungen.

  • II.

    Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Festlegungen wird den Eltern ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR angedroht.

  • IV.

    Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenent...

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