Verfahrensgang

AG Bad Freienwalde (Aktenzeichen 60 F 186/00)

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Über die durch Beschluss des Amtsgerichts vom 12.10.2000 erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung hinaus kann der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt werden, soweit sie Trennungsunterhalt für die Zeit ab September 1999 geltend macht. Die Rechtsverfolgung der Klägerin hat nämlich insoweit weitergehend hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Soweit die Klägerin aufgelaufenen Unterhalt von insgesamt 9.600 DM, nämlich jeweils 400 DM monatlich für die Zeit von Juli 1998 bis Juni 2000, verlangt, kann sie sich allerdings nicht darauf berufen, der Beklagte sei mit seiner Erklärung vom 31.6.1996 eine eigenständige Verpflichtung zur Unterhaltszahlung eingegangen. Zwar können zwischen den Ehegatten grundsätzlich Unterhaltsvereinbarungen im Hinblick auf den Trennungsunterhalt abgeschlossen werden (vgl. Wendl/Pauling, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 6, Rz. 600). Dabei handelt es sich aber um Verträge, die nach allgemeinen Grundsätzen des Angebots und der Annahme bedürfen, §§ 145 ff. BGB. Unter Berücksichtigung des Vorbringens beider Parteien kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte ein Angebot auf Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, gerichtet auf monatliche Unterhaltszahlungen von 400 DM, abgegeben hat. Der Wortlaut seiner Erklärung vom 31.6.1996 geht lediglich dahin zu bestätigen, dass die Klägerin von ihm seit 1.6.1996 Unterhalt von 400 DM monatlich erhalte. Nachdem der Beklagte vorgetragen hatte, es handele sich lediglich um eine Erklärung über tatsächliche Unterhaltszahlungen, welche die Klägerin zur Vorlage etwa bei Behörden benötigt habe, oblag es der Klägerin, die sich auf den Abschluss einer Umerhaltsvereinbarung beruft, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Aussagegehalt der Erklärung des Beklagten vom 31.6,1996 über eine schlichte Bestätigung hinausgeht. Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat weder dargelegt, unter welchen Umständen der Beklagte die Erklärung vom 31.6.1996 abgegeben hat noch welche Absprachen zwischen den Parteien dem etwa vorausgegangen sind.

Da nach alledem ein Unterhaltsanspruch aufgrund vertraglicher Vereinbarung nicht anzunehmen ist, kann die Klägerin ihr Begehren allein darauf stützen, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegeben sei. Ein solcher besteht nur für die Zeit ab August 1999, und zwar bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114, Rz. 19) unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht vorgenommenen und mit der Beschwerde nicht angegriffenen Berechnung jedenfalls in der geltend gemachten Höhe von 400 DM monatlich. Die Klägerin kann mit Rücksicht auf eine Selbstmahnung des Beklagten grundsätzlich Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. Für die Zeit von Juli 1998 bis August 1999 hat sie ihren Unterhaltsanspruch jedoch verwirkt.

Gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a , 1613Abs. 3 kann Trennungsunterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder ein Unterhalts ansprach rechtshängig geworden ist. Vorliegend ist eine Inverzugsetzuqg erfolgt. Die Klägerin hat zwar nicht vorgetragen, den Beklagten gemahnt, d. h. eindeutig und bestimmt zur Unterhaltszahlung aufgefordert zu haben, § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1998, 2132). Eine Mahnung war jedoch entbehrlich, da in dem Umstand, dass der Beklagte bis einschließlich Juni 1998 Unterhaltszahlungen von monatlich 400 DM geleistet hat, eine Selbstmahnung zu sehen ist.

Ein Unterhaltsschuldner, der seine Zahlungen ohne berechtigenden Grand von sich aus einstellt, gerät vom Zeitpunkt der Einstellung an in Höbe der bisherigen Unterhaltsleistungen auch ohne Mahnung in Verzug, sofern sich aus den früher geleisteten Zahlungen ergibt, dass der Schuldner Grund und Höhe des gegen ihn erhobenen Anspruchs kannte (BGH, NJW 1987, 1549, 1551; vgl. auch OLG Celle, FamRZ 1979, 1058; OLG Oldenburg, FamRZ 1982, 731. 732; OLG Köln. FamRZ 1983. 178, 180; FamRZ 2000, 443, 444). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte hat der Klägerin von Juni 1996 an durchgehend bis einschließlich Juni 1998 monatlichen Unterhalt von 400 DM gezahlt. Diese Zahlungen hat er ohne Angabe von Gründen eingestellt. Grund und Höhe des von der Klägerin gegen ihn erhobenen Anspruchs kannte er, wie sich bereits daraus ergibt, dass er der Klägerin zum Zwecke der Vorlage bei Behörden eine schriftliche Bestätigung über die Unterhaltszahlungen von 400 DM ausgehändigt hat. Somit befindet er sich seit Einstellung der Zahlungen, also ab Juli 1998 in Verzug. Die Klägerin kann Unterhalt aber dennoch erst ab September 1999 verlangen, da sie ihre Unterhaltsansprüche für die Zeit von Juli 1998 b...

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