Verfahrensgang

AG Schwedt (Oder) (Aktenzeichen 390-19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.10.2016; Aktenzeichen V ZB 98/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Schwedt (Oder) - Grundbuchamt - vom 17.3.2015, Gz..B. Blatt 390-19, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 8.000 EUR

 

Gründe

I. Im Grundbuch von B. Blatt 390 ist in Abteilung II lfd. Nr. 14 für verschiedene Grundstücke ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen. Als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB sind eingetragen eine aus der Beteiligten selbst, M. G., C. R., S. R. und T. R. bestehende Erbengemeinschaft sowie die Beteiligte selbst. Zur Urkundenrolle Nr. 224/2015 des Notars ... in P. bewilligte die Beteiligte am 3.2.2015 die Löschung des Vorkaufsrechts für das Grundstück Flur 9, Flurstück 167 (laufende Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses). Zugleich erteilte sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten Vollmacht, sie bei dem Vollzug der Urkunde zu vertreten. Am 26.2.2015 beantragte die Beteiligte unter Vorlage der Löschungsbewilligung die Löschung des Vorkaufsrechts für das o.g. Grundstück. Sie verwies zugleich darauf, dass sich ihre Bewilligungsberechtigung für alle Gesamtberechtigten aus dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 4.9.2013 (Az. 3 W 52/13) ergebe.

Mit Zwischenverfügung vom 17.3.2015 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass zur Löschung des Vorkaufsrechts die Löschungsbewilligungen der weiteren Vorkaufsberechtigten vorzulegen seien. Alternativ könne auch der Nachweis des Erlöschens des Vorkaufsrechts nach §§ 22, 29 BGB geführt werden. Die zitierte Entscheidung des OLG Zweibrücken beziehe sich auf eine Hypothek, für die die Akzessorietät zwischen Forderung und dinglichem Recht eine Rolle spiele. Es sei nicht ersichtlich, dass die Forderung durch Leistung an einen einzelnen Gesamtberechtigten erloschen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 8.4.2015. Sie macht ergänzend geltend, die Entscheidung ignoriere die Kommentarliteratur, die allgemein und ohne Differenzierung ausführe, dass im Fall der Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB die Bewilligung eines einzelnen Gläubigers ohne Mitwirkung der anderen genüge.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 14.4.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die nach §§ 71, 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG macht in der angefochtenen Zwischenverfügung die Löschung des dinglichen Vorkaufsrechts zu Recht davon abhängig, dass die Löschungsbewilligungen der übrigen Gesamtberechtigten vorgelegt werden oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird.

Nach § 19 GBO erfolgt eine Eintragung - eine Eintragung im Sinne dieser Vorschrift ist auch die beantragte Löschung eines eingetragenen Rechts - dann, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Es kommt nicht auf die Bewilligung dessen an, dem das Recht materiell zusteht, sondern auf die Bewilligung dessen, der zu materiell-rechtlichen Verfügungen über das Recht befugt ist (m.w.N. Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 19 GBO Rz. 56).

Das KG hat mit Beschluss vom 21.10.1937 (JW 1937, 3158) entschieden, dass im Falle der Eintragung einer Gesamtgläubigerhypothek die Bewilligung der Löschung durch einen Gesamtgläubiger genügt. Die der Hypothek zugrunde liegende Forderung, so die Begründung des KG, könne von jedem der Gläubiger in voller Höhe mit der Wirkung geltend gemacht werden, dass mit der Erfüllung gegenüber einem der Gläubiger der Schuldner befreit werde. Jeder der Gläubiger habe ein Verfügungsrecht über die gesamte Forderung und das damit verbundene Pfandrecht, als er zur Entgegennahme der Zahlung und zum Abschluss eines Erlassvertrages mit dem Schuldner gem. §§ 429 Abs. 3 S. 1, 422, 423 BGB berechtigt sei. Hieraus folge, dass die zur Aufhebung der Hypothek nach § 875 BGB erforderliche Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, allein von einem Gläubiger ohne Mitwirkung des oder der anderen wirksam abgegeben werden könne. Dieser Auffassung hat sich das OLG Zweibrücken für den Fall einer solchen Gesamtberechtigung hinsichtlich einer Sicherungshypothek angeschlossen (FGPrax 2014, 59; ebenso BayObLG Rpfleger 1996 21, allerdings in einem Fall, in dem gerade keine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB vorlag als obiter dictum; die ebenfalls in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des OLG Bremen OLGZ 1987, 29 ff., betrifft einen Fall, in dem die Bewilligung eines einzelnen Gesamtgläubigers nicht genügte, weil er lediglich das Recht des anderen zum Erlöschen bringen wollte). In der Kommentarliteratur wird bezugnehmend auf diese Entscheidung die Auffassung vertreten, dass für den Fall, dass eine Gesamtgläubigergemeinschaft gem. § 428 BGB bewilligen müsse, die Bewilligung jedes einzelnen Gläubigers ohne Mitwirkung der anderen genüge (Demharter, a.a.O., Rz. 57; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl. 2015, § 19 GBO Rz....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge