Entscheidungsstichwort (Thema)

Geringfügigkeit bei Zusatzversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Normenkette

VersAusglG § 1 Abs. 1, §§ 11, 18 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen 7 F 35/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 15.10.2013 abgeändert und hinsichtlich des Anrechts in der Renten-Zusatzversicherung bei der weiteren Beteiligten wie folgt ergänzt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der Renten-Zusatzversicherung der Deutschen Rentenversicherung K. (Versicherungsnummer: 38) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3,78 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.3.1996, auf ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung K. (Versicherungsnummer: 38 O ...) übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf den am 27.4.1996 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG durch Urteil vom 13.2.1998 die am 31.7.1992 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und die Folgesache über den Versorgungsausgleich unter Hinweis auf § 2 VAÜG ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch Verfügung vom 7.12.2010 und Einholung neuer Auskünfte des Versorgungsträgers hat das AG den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 15.10.2013 durchgeführt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte mit der Beschwerde. Sie macht geltend, dass das AG keine Entscheidung hinsichtlich des bei ihr erworbenen Anrechts des Antragstellers in der Renten-Zusatzversicherung getroffen habe.

II. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten ist begründet. Das AG hat das Anrecht des Antragstellers in der Renten-Zusatzversicherung bei der weiteren Beteiligten in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Das Anrecht ist auf die Beschwerde im Wege der internen Teilung auszugleichen. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1. Bezüglich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten verbleibt es bei der Entscheidung des AG, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Die weitere Beteiligte hat ihre Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts beschränkt, das der Antragsteller in der Renten-Zusatzversicherung bei ihr erworben hat. Eine solche Teilanfechtung ist zulässig, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. hierzu BGH FamRZ 2011, 547 Rz. 17). Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf den angefochtenen Teil der Entscheidung.

2. Zutreffend ist das AG von einer Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.7.1992 bis zum 31.3.1996 ausgegangen.

3. Das AG hat das Anrecht des Antragstellers in der Renten-Zusatzversicherung unberücksichtigt gelassen. Das Anrecht ist im Wege der internen Teilung auszugleichen. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten vom 18.3.2013 ergeben sich für dieses Anrecht folgende Werte:

Ehezeitanteil

6,77 Versorgungspunkte

Ausgleichswert

3,78 Versorgungspunkte

Korrespondierender Kapitalwert

723,99 EUR

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Ausgleichswert bei der weiteren Beteiligten berechnet wird, indem das während der Ehezeit erworbene Anrecht nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in einen Barwert umgerechnet und geteilt wird und sodann nach Abzug der hälftigen Teilungskosten wiederum in Versorgungspunkte umgerechnet wird (§ 153a Abs. 2 S. 2, 4 der Anlage 7 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung K.). Der gesetzlichen Vorgabe des § 11 VersAusglG, die gleichwertige Teilhabe des anderen Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zu sichern, wird durch diese Berechnung Genüge getan, da die Vorschrift nur verlangt, dass die Hälfte des Wertes der Versorgung übertragen werden, nicht aber, dass aus beiden Hälften die gleiche Versorgung bezogen werden muss (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 757; OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 374; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 755; s. a. Borth, FamRZ 2014, 758 f.).

4. Dem Ausgleich steht § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Der Ausgleichswert für das Anrecht übersteigt zwar die Bagatellgrenze zum Ehezeitende von 2.533,96 EUR als Kapitalwert nicht (120 % der Bezugsgröße von 4.130 DM (= 2.111,64 EUR); vgl. Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 34. Aufl., S. 27). Der Ausgleich ist aber gleichwohl durchzuführen.

Bei der Ausübung des Ermessens über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Ziele des Gesetzgebers, die Versorgungsträger vor einem unverhältnismäßigen Aufwand durch...

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