Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 18.03.2014; Aktenzeichen 33 F 72/12)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Oranienburg vom 18.3.2014 - Az. 33 F 72/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Versäumnisbeschluss des AG Oranienburg vom 12.11.2013 - Az. 33 F 72/12 - wird aufrechterhalten, soweit die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1.4.2012 bis einschließlich 15.4.2014 in Höhe von insgesamt 8.023,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.292,50 EUR seit dem 1.6.2012 verpflichtet worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich der für die Zeit ab 16.4.2014 verfolgten Nutzungsentschädigungsansprüche im Umfang von 327,50 EUR monatlich in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss des AG Oranienburg vom 12.11.2013 aufgehoben und der weitergehende Zahlungsantrag des Antragstellers abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller zu 30 % und die Antragsgegnerin zu 70 %. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Antragsgegnerin im Termin am 12.11.2013 entstandenen Kosten, die die Antragsgegnerin allein zu tragen hat.

III. Der Wert des Verfahrens wird - zugleich in Abänderung der Festsetzung durch das AG - auf 19.404 EUR bis zum 14.9.2015 und auf 13.755 EUR danach festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten - durch Urteil des AG Oranienburg vom 24.4.2007 (rechtskräftig) geschiedene Eheleute - waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des in M.,...Straße 26 gelegenen Hausgrundstücks, das die Antragsgegnerin seit September 2006 allein nutzt. Nachdem der Immobilienkredit seit 2008 nicht mehr bedient worden war, hat das finanzierende Kreditinstitut das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet.

Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1.12.2011 fruchtlos zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von mindestens 450,00 EUR aufgefordert hatte, hat er mit - der Antragsgegnerin am 1.6.2012 zugestelltem - Schriftsatz vom 21.5.2012 gründend auf das im Zwangsversteigerungsverfahren des AG Neuruppin eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Ko... vom 2.1.2012 einen Nutzungsentschädigungsanspruch von monatlich 462,00 EUR seit Dezember 2011 und fortlaufend gegen die Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht.

Nach einer - durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin am 23.3.2012 veranlassten - Teilrücknahme hinsichtlich der für die Monate Dezember 2011 bis einschließlich März 2012 verfolgten Nutzungsentschädigungsansprüche hat der Antragsteller zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung

  • einer rückständigen Nutzungsentschädigung für die Zeit von April 2012 bis einschließlich Oktober 2012 in Höhe von 3.234 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit und
  • einer ab November 2012 monatlich im Voraus zu leistenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 462 EUR

zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Zahlungsantrag abzuweisen.

Sie hat mit im Einzelnen näher begründeter Darlegung eigene - umstrittene -Ausgleichsansprüche gegen den Antragsteller infolge allein von ihr getragener (ehebedingter) Verbindlichkeiten, insbesondere aus der alleinigen Vornahme der Immobilienfinanzierung von 2005/06 bis Ende 2008 geltend gemacht und zur Aufrechnung gestellt. Ferner hat sie behauptet, das Haus sei jedenfalls seit Herbst 2012 wegen einer defekten Heizungsanlage und Marderbefalls objektiv nicht vermietbar.

Mit Versäumnisbeschluss vom 12.11.2013 wurde die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet.

Gegen diese ihr am 26.11.2013 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit einem am 2.12.2013 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Sie hat unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres Vorbringens zur tatsächlichen (Mit-)Nutzung des Objektes - auch durch die gemeinsamen (volljährigen) Kinder - und zu weitergehend von ihr getragenen Lasten seit 2005 beantragt, den Versäumnisbeschluss vom 12.11.2013 aufzuheben und den Zahlungsantrag abzuweisen.

Der Antragsteller hat beantragt, den Versäumnisbeschluss aufrechtzuerhalten.

Das AG hat mit Beschluss vom 18.3.2014 den Versäumnisbeschluss vom 12.11.2013 aufrechterhalten. Der gutachterlich ermittelte objektive Mietwert sei zugrunde zu legen. Ein Abzug aufgrund von Mängeln sei nicht vorzunehmen; erhebliche Mängel seien bisher nicht glaubhaft gemacht, zumal die Antragsgegnerin das Objekt seit April 2007 durchgehend und auch in Ansehung der geltend gemachten Nutzungsentschädigung weiterhin genutzt habe. Auch das Wohnen der Tochter im Dachgeschoss berühre den Zahlungsanspruch des Antragstellers nicht; dieser werde seit 2007 von der (Mit-)Nutzung des Hausgrundstücks ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die ...

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