Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung einer kindesschutzrechtlichen Maßnahme

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf zwischen 4.501 EUR und 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die knapp 40 Jahre alte Beteiligte zu 1. ist Mutter der Kinder S. R., geb. am ... 5.1993, C. R., geb. am ... 8.1995, M., P. und Pa. R., alle geboren am ... 8.1999, sowie Pl. R., geb. am ... 1.2001. S. und C. stammen aus der Verbindung mit Ma. S., M., P., Pa. und Pl. sind aus der Ehe mit dem Beteiligten zu 2. hervorgegangen. Dieser wurde im März 2002 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (zu Lasten des Sohns S. der Beteiligten zu 1.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Im Jahr 2004 trennte sich die Mutter von ihm. Durch Beschluss des AG Görlitz vom 19.8.2008 wurde ihr mit Zustimmung des Ehemanns die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder übertragen. Die Scheidung erfolgte im März 2010.

Die Mutter wurde in der Vergangenheit wiederholt wegen teilweise gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann begangenen Diebstahls verurteilt. Zuletzt verhängte das AG Bernkastel-Kues durch Urteil vom 29.3.2010 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten. Zulasten der Mutter berücksichtigte das Gericht den Einsatz ihrer Kinder bei Begehung der Taten. Nach dem Strafantritt am 1.11.2010 ist die Strafe nunmehr verbüßt.

Aufgrund einer Kontaktanzeige im Internet lernte die Mutter ihren jetzigen Partner, den Zeugen H. P., kennen. Im September 2008 verließ sie ihren Wohnort in Sachsen und zog mit ihren Kindern zu ihm nach Rheinland-Pfalz. Wegen des Verhaltens von M. und P. konnte sie zunächst keine passende Schule für sie finden. Angebotene Jugendhilfemaßnahmen lehnte sie ab. Im Ergebnis besuchten beide Söhne monatelang keine Schule. Nachdem die Mutter einer Bekannten erzählt hatte, dass der Zeuge P. ihre Kinder geschlagen, P. sexuell missbraucht und C. den Missbrauch beobachtet habe, wurden die Kinder am 30.1.2009 vom Jugendamt in Obhut genommen. Aufgrund der Zusicherung der Mutter, sich räumlich von dem Zeugen zu trennen und die Kinder zu schützen, kehrten diese am 6.2.2009 in den Haushalt der Mutter zurück. Der alsdann dort tätige Familienhelfer stellte fest, dass der Zeuge P. mit den Kindern weiterhin Kontakt hatte. Zudem kam es zu zahlreichen Beschwerden von Nachbarn, Polizei und den Schulen wegen Sachbeschädigungen, Belästigungen und Lärms durch die Kinder. Am 25.5.2009 brannte die an das Wohnhaus der Familie angrenzende Scheune ab, der Sohn M. wurde als Verursacher des Brandes verdächtigt.

Das AG Bernkastel-Kues leitete ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung ein, das in Auftrag gegebene Erziehungsfähigkeitsgutachten konnte wegen mangelnder Kooperation der Mutter nicht erstellt werden. Als sie dann den Umzug in die neuen Bundesländer plante und nicht bereit war, ihre neue Anschrift anzugeben, nahm das Jugendamt die Kinder am 28.5.2009 erneut in Obhut. Durch Beschluss des AG Bernkastel-Kues vom 9.6.2009 (3 F 47/09) wurden der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht auf Einleitung und Durchführung von Hilfen zur Erziehung und das Recht zur Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge für alle sechs Kinder entzogen und dem Jugendamt übertragen.

Noch im Juni 2009 zog die Mutter nach B. Der Zeuge P. lebte mit ihr zusammen und renovierte das gemietete Haus. S. und C. kehrten im Juli 2009 in den Haushalt der Mutter zurück. Die vier jüngeren Kinder wurden in verschiedenen Wohngruppen in der Umgebung untergebracht.

Im Sommer 2010 zog die Mutter mit ihrem Partner P. sowie S. und C. erneut um, und zwar in ein Haus in L. Seit dem 28.7.2010 befindet sich der Zeuge P. wegen des Verdachts, seinen Sohn D. in der Zeit von Januar 2001 bis Januar 2002 durch 106 selbständige Handlungen sexuell missbraucht zu haben, in Untersuchungshaft.

Durch Schriftsatz vom 9.9.2009 hat die Mutter das vorliegende Verfahren eingeleitet und behauptet, sie habe ihr Leben "komplett neu geregelt", ein Haus angemietet und alles vorbereitet, um mit ihren Kindern dort wohnen zu können. Sie hat beantragt, den Beschluss des AG Bernkastel-Kues vom 9.6.2009 aufzuheben.

Das AG hat die Diplompsychologin J. zur Verfahrensbeiständin ernannt und das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. Dr. Sch. zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeholt. Nach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung der Betreuer der Kinder in den jeweiligen Wohngruppen hat es durch den Beschluss vom 11.6.2010 den Abänderungsantrag der Mutter zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt vor:

Die Kinder könnten derzeit zwar nicht in ihrem Haushalt wohnen, sie stimme aber einer Beibehaltung ihrer Unterbringung zu und sei bereit, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. Sie wende sich nur gegen einseitig vom Jugendamt gemachte Vorschriften und Bevormundung.

Die Beziehung zu ihrem Partner P. sei fest und innig...

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