Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung der Alleinsorge auf den bisher nicht sorgeberechtigten Vater

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die 1972 und 1975 geborenen Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des im Jahr 2007 geborenen Kindes "K" Der Beteiligte zu 1. hat durch Urkunde vom 21.6.2007 die Vaterschaft anerkannt, übereinstimmende Sorgeerklärungen hat es nicht gegeben. Die Beteiligte zu 2. hat ein weiteres Kind, jetzt 11 Jahre alt. Eltern und Kinder lebten zunächst in einer gemeinsamen Wohnung. Aufgrund der von der Mutter gewünschten Trennung im Oktober 2008zog der Vater aus.

Etwa drei Monate nach der Geburt von "K", erkrankte die Mutter an einer psychischen Erkrankung und wurde wiederholt stationär behandelt. Ihr wurde ein Betreuer zur Seite gestellt, bis zum 8.5.2008 war dies der Beteiligte zu 1. Danach hatte sie verschiedene Betreuer, zuletzt ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigen. Die schließlich nur noch für den Bereich der familienrechtlichen Angelegenheiten bestehende Betreuung hob das AG Fürstenwalde durch Beschluss vom 29.7.2010 auf. Während der Krankenhausaufenthalte der Mutter versorgte der Vater jeweils den gemeinsamen Sohn "K", die Mutter war damit einverstanden und erteilte ihm zunächst auch eine Vollmacht.

Seit 2.12.2008, also rund zwei Monate nach der Trennung, verschlimmerte sich die Krankheit der Mutter. In dem vom Vater am 6.2.2009 angeregten Verfahren, in dem die Entziehung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung geprüft wurde (10 F 81/09 AG Fürstenwalde), fand mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand eine gerichtliche Anhörung der Mutter nicht statt. Sie erteilte jedoch ihre Zustimmung zu dem vom AG gefassten Beschluss vom 25.3.2009, durch den dem Vater das Personen- und Vermögenssorgerecht für "K" als Ergänzungspfleger mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Dauer eines Jahres bis zum 31.3.2010 übertragen wurde.

Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 6.4.2009 wünschte die Mutter die Rückkehr von "K" in ihren Haushalt. Ein Einvernehmen der Eltern konnte nicht erzielt werden, "K" blieb im Haushalt des Vaters und hatte mit der Mutter Umgang. Im Herbst 2009 begehrte der Vater den Ausschluss des Umgangs, weil das Kind nach dem Umgangswochenende vom 18./20.9.2009 mit blauen Flecken auf der linken Pobacke zu ihm zurückgekehrt sei und erklärt habe, von der Mutter gehauen worden zu sein (10 F 721/09 AG Fürstenwalde). Am 6.10.2009 schlossen die Eltern dann doch eine vom AG übernommene Umgangsvereinbarung, wonach die Mutter das Kind in geraden Wochen von Freitag, 15:30 Uhr, bis Montag, 8 Uhr, und in den ungeraden Wochen von Donnerstag, 15:30 Uhr, bis Freitag, 17:30 Uhr, sowie am zweiten Weihnachtsfeiertag zu sich nehmen durfte.

Im Frühjahr 2010 leitete die Mutter ein weiteres Verfahren mit dem Ziel der Ausdehnung ihres Umgangs ein (10 F 111/10 AG Fürstenwalde), um den Wechsel des Aufenthalts von "K" in ihren Haushalt vorzubereiten. Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern. Nach dem Umgangswochenende vom 14./16.5.2010 behielt die Mutter das Kind in ihrem Haushalt und brachte es am Montag, dem 17.5.2010, nicht mehr zu seiner Tagesmutter. Sie kündigte vielmehr das Tagespflegeverhältnis. Während ihrer berufsbedingten Abwesenheit übernahm ihre Mutter, also die Großmutter von "K", das Kind.

Am 18.6.2010 schlossen die Eltern eine Umgangsvereinbarung zugunsten des Vaters, die seither praktiziert wird.

Der Vater hat die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich, hilfsweise die Anordnung der gemeinsamen elterliche Sorge bei gleichzeitiger Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich begehrt, weiter hilfsweise hat er beantragt, seine Bestellung zum Ergänzungspfleger aufgrund des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 25.3.2009 zu verlängern.

Die Mutter ist sämtlichen Anträgen entgegengetreten und hat als alleinige Sorgerechtsinhaberin den dauernden Aufenthalt des Kindes in ihrem Haushalt begehrt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.6.2010 hat das AG sämtliche Anträge des Vaters zurückgewiesen. Es hat eine Gefährdung des Kindeswohls im Haushalt der Mutter verneint und ausgeführt, dass auch im Falle zunächst bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge diese nunmehr allein auf die Mutter zu übertragen wäre. Daher komme es auf die vom Vater aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen, wonach der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes die (Mit-)Sorge nur mit Zustimmung der Mutter erhalten könne, nicht an.

Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Die Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen gehindert, das Kind ordnungsgemäß zu versorgen. Sie sei zudem aggressiv und unberechenbar. "K" wolle nicht mit ihr mitgehen und nicht bei ihr bleiben, er weigere sich und habe Angst. Die Mutter habe sich als erziehungsungeeignet erwiesen, weil sie d...

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