Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens betreffend solcher im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Grundstücke.

 

Verfahrensgang

AG Königs Wusterhausen (Aktenzeichen 30 F 211/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31. Januar 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 15. Januar 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Ergänzung des Beweisbeschlusses des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28. November 2016 bzw. 10. Januar 2017 soll der bestellte Sachverständige auch zu Folgendem Stellung nehmen:

1. Hat die Tatsache, dass für das Mehrfamilienhaus Waldpromenade 95, 15738 Zeuthen ein Energieausweis nach §§ 16 ff. EnEV einschließlich der Berechnung zum Bauteilnachweis vorliegt, Auswirkungen auf den Wert des Grundbesitzes?

2. Bejahendenfalls: Wie hoch ist dann der Wert des Grundbesitzes unter Berücksichtigung des Energieausweises?

 

Gründe

Die gemäß §§ 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere fristgerecht binnen 2 Wochen eingelegt worden (Zustellung des angefochtenen Beschlusses: 22. Januar 2019, Bl. 366; Eingang Beschwerdeschrift: 31. Januar 2019, Bl. 367).

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat zudem Erfolg, sie ist begründet.

1. Insbesondere liegen entgegen den Ausführungen des Amtsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens betreffend der mit Antrag vom 5. November 2018 begehrten Ergänzungen der Beweiserhebung vor.

a. Nach §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann vor Anhängigkeit eines Zugewinnausgleichsverfahren ein schriftliches Gutachten zum Wert einer Sache beantragt werden, wenn daran ein rechtliches Interesse besteht. Insoweit genügt eine Schlichtungsmöglichkeit im weitesten Sinne, die in einem Zugewinnausgleichsverfahren regelmäßig gegeben sein wird (Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 5. Aufl., Rn. 1358; Büte, FuR 2017, 642). Auch entfernte Schlichtungsmöglichkeiten berechtigen nicht dazu, das rechtliche Interesse zu verneinen (OLG Naumburg FamRZ 2011, 1532).

Das rechtliche Interesse wird bei einem Streit über den Wert von Grundstücken i. d. R. gegeben sein, weil ein Sachverständigengutachten objektiv geeignet ist, eine einvernehmliche Streitbereinigung herbeizuführen und so einen Rechtsstreit zu vermeiden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein getrennt lebender Ehegatte hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Wertes eines im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks, da dadurch eine außergerichtliche Zugewinnausgleichsregelung erleichtert und somit ein entsprechendes Gerichtsverfahren vermieden werden kann (OLG Naumburg FamRZ 2011, 1532). Nichts anderes gilt für solche im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Grundstücke, wie es hier der Fall ist.

Das selbstständige Beweisverfahren kann selbst dann ein gerichtliches Verfahren vermeiden, wenn die in diesem Verfahren festzustellenden Tatsachen keine ausreichende Grundlage für materiell-rechtliche Ansprüche (vgl. etwa Gutachten vor dem Stichtag des § 1384 BGB) sind, denn auf die Erheblichkeit der Beweisfragen oder die Erfolgsaussichten in einem späteren Verfahren kommt es nicht an (OLG Naumburg FamRZ 2011, 1532; Büte, FuR 2017, 642).

b. Dem weit gefassten Rechtsschutzinteresse steht daher nicht entgegen, dass mittlerweile der für die Wertermittlung maßgebende Stichtag zwischen den Parteien in der Hauptsache streitig geworden ist.

Dies gilt schon deshalb, weil die Antragsgegnerin diesen Umstand - jedenfalls ursprünglich - nicht ausdrücklich für die von ihr begehrte Abweisung des Antrages auf Ergänzung des Beweisbeschlusses angeführt hat. Zudem hat die Antragsgegnerin ihrerseits - wenngleich hilfsweise - insoweit ergänzende Fragen an den Gutachter (vgl. den Schriftsatz vom 20. November 2018), die sich auf den von ihr vertretenen Stichtag beziehen, gestellt; damit bringt sie zugleich ihrerseits zum Ausdruck, je nach Beantwortung der entsprechenden Fragestellung u.U. doch zu einer Einigung kommen zu können.

Im Übrigen kommt es auf die Erheblichkeit der Beweisfragen oder die Erfolgsaussichten in einem späteren Verfahren gar nicht an, vgl. bereits zuvor.

c. Ebenso wenig steht dem Rechtsschutzinteresse entgegen, dass die Antragsgegnerin eine Einigung zumindest derzeit ablehnt und es insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2018 vor dem Amtsgericht zu einer Einigung nicht gekommen ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass je nachdem, welche Werte durch den Sachverständigen nachfolgend noch mitgeteilt werden, die Beteiligten sich auf dieser Grundlage gleichwohl noch einigen können.

2. Weitere (Zulässigkeits)Bedenken an dem gestellten Ergänzungsantrag werden weder vorgebracht noch sind solche erkennbar.

3. Es wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht nunmehr noch über den Hilfsantrag der Antragsgegnerin aus ihr...

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