Normenkette

BGB § 1687 Abs. 1 S. 4, Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Neuruppin (Beschluss vom 04.02.2016; Aktenzeichen 55 F 126/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Neuruppin vom 04.02.2016 - 55 F 126/15 - in 1.1. wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1.1. der Antragsteller ist berechtigt, mit seinem Sohn O. W., geboren am 27.08.2008, Umgang an den Wochenenden in den geraden Wochen 14-tägig von Freitagnachmittag 14:00 Uhr bis Montagmorgen wahrzunehmen. Der Vater holt freitags das Kind vom Hort ab und bringt es Montagmorgen in die Schule. Er ist verpflichtet, die Schulsachen vollständig dem Kind in die Schule wieder mitzugeben.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 500 EUR

 

Gründe

I. Der umgangsberechtigte Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen seine Verpflichtung, die Sachen seines Sohnes an Umgangswochenenden zu waschen und ihm montags wieder anzuziehen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das AG den Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn umfangreich geregelt. In Ansehung der nunmehr angefochtenen Modalität ist es einem Vorschlag des Verfahrensbeistands gefolgt, den dieser als konsensual erzielt berichtet hatte (vgl. 42), und den der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.10.2015 zunächst in seine eigene Antragstellung aufgenommen hatte (vgl. 79).

Mit seiner jetzigen Beschwerde macht er geltend, seine Verpflichtung, die Kleidung seines Sohnes übers Wochenende zu waschen, stelle einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Das Terminsprotokoll des AG vom 18.11.2015 (87 ff) über die Anhörung der übrigen Beteiligten und vom 08.12.2015 (97) über die Anhörung des Kindes vermitteln mit dem Bericht des Verfahrensbeistandes vom 08.08.2015 (39 ff) und der Stellungnahme des Jugendamtes vom 15.07.2015 (10) ein ausreichend verlässliches und vollständiges Bild der Beteiligten. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren und besseren Erkenntnisse der Senat durch eine eigene Anhörung gewinnen könnte. Insbesondere stünden die mit einer Anhörung durch den Senat für Otto verbundenen Belastungen in keinem vertretbaren Verhältnis zu einem möglichen, für die Beurteilung der Umgangsmodalität relevanten Erkenntnisgewinn.

II. Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.

1. Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards betrifft eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und fällt in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung befindet, § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB.

Die nach § 1687 Abs. 2 BGB eröffneten Eingriffe in diese Befugnis zur Alleinentscheidung setzen triftige, das Kindeswohl berührende nachhaltige Gründe voraus, die besorgen lassen, dass ohne die Maßnahmen das Kind eine ungünstige Entwicklung nehmen könnte (vgl. Poncelet in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1687 BGB, Rn. 27 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl ohne die Verpflichtung des Antragstellers zur Wäsche der bei Übergabe getragenen Kleidung des Kindes gefährdet sein könnte, sind nicht dargetan und nicht ersichtlich.

Dem Antragsteller steht es vielmehr frei, die erstinstanzlich gefundene Einigung zur Kleidungswäsche zu kündigen und die ihm gesetzlich zugebilligte Alleinentscheidungsbefugnis für sich zu beanspruchen.

2. Der Senat geht davon aus (§§ 133, 157 BGB entsprechend), dass der darüber hinausgehende Antrag des Rechtsmittelführers - in Ansehung der Schulsachen - versehentlich zu weit gefasst ist. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Schulsachen seinem Sohn vollständig in die Schule wieder mitzugeben, die nach seiner Antragstellung ebenfalls zu entfallen hätte, ist nicht angegriffen und ohne deren Mitgabe wäre - was auf der Hand liegt und von niemandem in Zweifel gezogen ist - zu besorgen, dass die schulische Entwicklung des Kindes ungünstig beeinflusst werden könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es ist billig, dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist es nach § 65 Abs. 3 FamFG zwar unbenommen, in das Beschwerdeverfahren neue Tatsachen einzuführen, wie hier sein ausdrückliches Abrücken von einer erstinstanzlich zunächst konsensualen Umgangsmodalität. Allerdings hat er das Beschwerdeverfahren in vorwerfbarer Weise veranlasst, indem er die nunmehr beschwerdegegenständliche nach dem Bericht des Verfahrensbeistandes vom 08.08.2015 konsensual gefundene Umgangsmodalität (vgl. 42) in erster Instanz nicht nur unb...

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