Tenor

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.08.2006, Az. 8 O 494/05 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte - gestützt auf § 826 BGB - auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.08.2006 - Az. 8 O 494/05 - und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung in Anspruch.

Der Kläger erteilte der C... GmbH im Jahr 1992 einen Auftrag zum Erwerb eines Hotelappartements. Zugleich erteilte er ihr eine umfassende Vollmacht zur Vornahme aller hierzu notwendigen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte. Die C... besaß keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsgeschäfte im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Am 21.12.1992 gab die C... GmbH für den Kläger gegenüber der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrags ab. Am 28.12.1992 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag des Darlehens auf das Konto aus, das die C... GmbH zuvor bei der ... Bank für den Kläger eingerichtet hatte. Von diesem Konto wurden noch am selben Tag diverse Überweisungen an Bauträger vorgenommen. Unter dem 31.03.1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie zwei Darlehenskonten eröffnet habe. In einem Begleitschreiben mit Datum vom 28.12.1992 heißt es: "Wir freuen uns, Ihnen das vereinbarte Darlehen mit Wirkung vom 28.12.1992 zu Verfügung stellen zu können." (Anlage K5b, Bl. 91 d.A.). Streitpunkt in dem von der Beklagten auf Rückzahlung des gekündigten Darlehens geführten Ausgangsprozess war insbesondere, wann die Beklagte das auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Angebot der Kläger angenommen hatte.

Das Landgericht Potsdam hat im Ausgangsprozess die dortigen Kläger zur Zahlung von 21.709,51 EUR nebst Zinsen verurteilt. Es hat hinsichtlich des Zeitpunkts des Vertragsschlusses eine Annahme des Darlehensantrages durch Auszahlung der Darlehensvaluta ausgeschlossen, weil ansonsten die gewillkürte Schriftform nicht eingehalten worden wäre; es habe sich dabei lediglich um eine Vorausleistung ohne Vertragsbindung gehandelt (vgl. Anlage K1a, S. 9; Bl. 69 d.A.). Es habe angesichts der Gepflogenheiten im Bankgeschäft nicht angenommen werden können, dass ein Darlehensvertrag über eine beträchtliche Summe ohne Unterzeichnung einer schriftlichen Vertragsurkunde zustande komme. Die Zeugin C... hat nach den Feststellungen im streitgegenständlichen Urteil des Landgerichts Potsdam ausgesagt, dass das Bestätigungsschreiben, das ihre Unterschrift trägt, deshalb das Datum des 28.12.1992 trage, weil zu diesem Zeitpunkt das Darlehen computermäßig erfasst worden sei; derartige Schreiben seien bei Vervollständigung der Unterlagen nicht noch einmal aktualisiert worden. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seinem diesbezüglichen Berufungsurteil vom 19.12.2007 - Az. 3 U 140/06 - das Urteil des Landgerichts Potsdam bestätigt. Es hat zur Begründung auf die Aussage der erneut vernommenen Zeugin abgestellt, welche die Behauptung der hiesigen Beklagten bestätigt habe, erst nach Vorlage und Prüfung der Ausfertigung der notariellen Vollmacht vom 01.02.1992 eine Ausfertigung des Darlehensvertrages nebst Begleitschreiben am 30.03.1993 veranlasst und mit Schreiben vom 31.03.1993 übersandt zu haben. Dieser Geschehensablauf werde auch durch die Aussage des Zeugen Sch... gestützt. Eine Vertragsannahme sei daher erst zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Ausfertigung des Darlehensvertrags von den Bankmitarbeitern unterschrieben und verschickt worden sei. Hinsichtlich der im Dezember 1992 erfolgten Auszahlungen ist es davon ausgegangen, dass diese wie von der hiesigen Beklagten vorgetragen unter einem Rückforderungsvorbehalt gestanden hätten (vgl. Anlage K1b, S. 6 ff.; Bl. 73 RS ff. d.A.).

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe im Primärprozess einen von ihrem Rechtsanwalt und ihrem Justitiar entworfenen Prozessbetrug begangen. Er beruft sich auf zwischenzeitlich bekannt gewordene Anzeigen nach § 29 Abs. 1 der Einkommenssteuerdurchführungsverordnung in anderen Verfahren (vgl. Anlage K4b, Bl. 88 d.A.), in denen das Datum des Vertragsschlusses mit Dezember 1992 angegeben ist. Des Weiteren beruft er sich auf Zeugenaussagen in anderen Prozessen, in denen die auch im Primärprozess gehörten Zeugen nunmehr Indiztatsachen bestätigen würden, die für einen Vertragsschluss schon mit Auszahlung der Darlehensvaluta sprächen, insbesondere, dass die Laufzeit des Darlehens vom Tag der Zurverfügungstellung des Darlehens an berechnet worden sei und auch später noch für die Beklagte maßgeblich für die Aushandlung neuer Konditionen gewesen sei, nämlich der Beginn der Zinsbindung am Tag der Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta und die Refinanzierung mit Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta; ferner sei das den Finanzämtern mitgeteilte Datum des Vertragsschlusses stets den Darlehensbestätigungsschreiben entnommen worden. Ein Rückforderungsvorbehal...

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