Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 12.07.2023; Aktenzeichen 11 O 280/22)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 12.07.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 280/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht für den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine deutschlandweit agierende Auskunftei / Inkassofirma, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer von ihm behaupteten Verletzung seines Auskunftsrechts nach Art. 15 DS-GVO geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfüge, denn die Klage sei unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus Art. 12 Abs. 3 S. 1 ff., Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 DS-GVO auf Zahlung von Schadensersatz zu. Er habe bereits einen Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO nicht hinreichend dargetan. Jedenfalls mit dem Schreiben vom 17.02.2022 habe die Beklagte ihm sowohl das von der ("Firma 01") mitgeteilte Aktenzeichen als auch die Einstellung der Forderung aus einem Möbelkauf mitgeteilt. Damit habe ihm die erbetene und als streitgegenständlich bezeichnete Information vorgelegen. Soweit der Kläger vorgebracht habe, er habe aus den Auskünften der Beklagten nicht erkennen können, ob die Forderung aus einem Möbelkauf gelöscht worden sei, ergebe sich aus dem Beklagtenschreiben vom 17.01.2022, dass die Forderung nicht mehr als aktive und noch geltend zu machende Forderung geführt werde. Spätestens mit der Mitteilung der ("Firma 01") vom 14.04.2022 und der Bewertung der Forderung mit 0 EUR habe der Kläger erkennen können, dass diese bei der Beklagten zur Löschung angemeldet und nicht mehr als aktive Forderung gespeichert sei. Der Kläger habe auch einen aus einer unzureichenden Auskunftserteilung kausal bewirkten Schaden nicht hinreichend dargetan. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DS-GVO reiche nach der Rechtsprechung des EuGH zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nicht aus. Soweit der Kläger geltend mache, er habe mehrere Online-Käufe nicht tätigen können und vergeblich versucht, Girokonten bei Online-Banken zu eröffnen, fehle es an einem erkennbaren kausalen Schaden aufgrund der Auskunft der Beklagten. Auch ein durch eine vom Kläger bemängelte fehlende gute Lesbarkeit der ihm zur Verfügung stehenden Informationen entstandener kausaler Schaden sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 13.07.2023 zugestellte Urteil mit einem am 11.08.2023 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 13.10.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 13.06.2023 die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet. Die Beklagte habe mit diesem Schriftsatz erstmalig eingeräumt, dass ihr die Forderungsnummern von der ("Firma 01") übermittelt worden seien, was sie bis dahin bestritten habe. Er, der Kläger, habe immer vorgetragen, dass die Forderungsnummer bei der Beklagten gespeichert sein müsse und deshalb ordnungsgemäß und transparent schon im ersten Auskunftsschreiben vom 17.01.2022 hätte beauskunftet werden müssen. Die Beklagte habe daher gegen das Transparenzgebot und das Gebot der vollumfänglichen Auskunft innerhalb der Monatsfrist nach der DS-GVO verstoßen. Das Landgericht sei daher von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es sei infolge einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Auskunftsschreiben lesbar seien. Dabei verkenne es, dass es nicht auf das von ihm in Bezug genommene Schreiben der Beklagten vom 22.02.2021, sondern nur auf die Auskünfte vom 17.01.2022 und 17.02.2022 ankomme. Zudem müssten die über den Postweg erhaltenen Auskünfte auch auf diesem Medium lesbar sein und nicht erst eingescannt werden müssen. Diese Informationen seien nötig, um den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO zu erfüllen. Da er sich über die der Beklagten obliegenden Auskünfte nicht genau und verständlich habe Kenntnis verschaffen können, sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Einschätzung zur Handhabung seiner personenbezogenen Daten zu erhalten. Dieser Kontrollverlust über seine Daten habe bei ihm zu Ärger, Unwohlsein und Stress geführt, was ursächlich auf die Handlungen der Beklagten zurückzuführen sei.

Der Kläger kündigt sinngemäß an zu be...

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