Verfahrensgang

LG Cottbus (Beschluss vom 23.03.1995; Aktenzeichen 11 (15) 136/95)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 23.3.1995 AZ.: 11 (15) 136/95 abgeändert.

Der Weit des Rechtsstreits wird auf 15.220,71 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1.800,– DM.

 

Gründe

Die Klägerin erwirkte unter dem 26.1.1994 einen Mahnbescheid über eine Forderung von 15.220,71 DM nebst Jahreszinsen in Höhe von 12,25 % aus einem Betrage Von 8.661,49 DM seit dem 6.12.1991 und aus einem Betrag von 6.559,22 DM seit dem 12.12.1991. Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, beantragte die Klägerin, die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht Cottbus abzugeben; mit ihrem Sachantrag begehrte sie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der im Mahnbescheid ausgewiesenen Hauptforderung sowie von Verzugszinsen im Betrage von 2.977,38 DM und vorgerichtlichen Mahnkosten von 30,– DM. Nach Verweisung der Sache an die Kammer für Handelssachen reduzierte die Klägerin mit Schriftsatz vom 4.10.1994 den Zahlungsantrag auf die Verzugszinsen und Mahnkosten und erklärte im übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Erledigungserklärung widersprach die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.1.1995.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.2.1995 schlossen die Parteien einen Prozeßvergleich, in dem sich die Beklagte zur Zahlung von 2.500,– DM verpflichtete; die Gerichtskosten trug die Klägerin, außergerichtliche Auslagen wurden nicht erstattet.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluß hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit auf 18.228,09 DM und den Wert des Vergleichs auf 3.007,38 DM festgesetzt.

Gegen dieser Beschluß wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt, daß der Beschluß die im Schriftsatz vom 4.10.1994 vorgenommene Reduzierung der Hauptforderung auf den Betrag 3.007,38 DM nicht berücksichtige; dieser Betrag sei für das weitere Verfahren, insbesondere auch für die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.1995 maßgeblich.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

I. Die gem. § 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Beschwerde führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Abweichend von dem angefochtenen Beschluß war der Wert des Rechtsstreits auf den Betrag der von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderung von 15.220,71 DM festzusetzen. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß den Streitwert unter Einbeziehung der im Zeitpunkt des Erlasses des Mahnbescheids nach der Behauptung der Klägerin bereits entstandenen, von der Mahnabteilung ausgerechneten und als Beträge in den Mahnbescheid eingestellten Zinsen ermittelt hat, verstieß die Festsetzung des Streitwerts gegen § 4 Abs. 1 S. 2 ZPO, weil die Zinsforderungen zunächst als nach der genannten Vorschrift bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigende Nebenforderungen geltend gemacht worden sind.

2. Soweit die Klägerin eine Herabsetzung des Streitwerts für die Zeit nach dem 4.10.1994 auf den Betrag von 3.007,38 DM erstrebt, hat ihre Beschwerde keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin ihre Klageforderung mit dem Schriftsatz vom 4.10.1994 auf den genannten Betrag – der Verzugszinsen und Mahnkosten entspricht – reduziert und im übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt. Dies führte jedoch, da die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hat, nicht zu einer Reduktion des Streitwerts.

Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einer Reihe weiterer Obergerichte (vgl. im einzelnen die Zusammenstellung bei Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 10. Auflage Rdnr. 1505, 1506) die Auffassung vertreten, der Streitwert schrumpfe, obwohl die einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger den Gegenstand des Rechtsstreits nicht verändere, auf den Wert des nach Erledigungserklärung allein noch bestehenden Interesses des Klägers, die Kostenlast aus dem, Rechtsstreit von sich abzuwehren. In anderen obergerichtlichen Entscheidungen wird dasselbe Ergebnis mit der Annahme einer Änderung des Streitgegenstandes begründet: nach einseitiger Erklärung der Hauptsache für erledigt, wolle der Kläger nur noch festgestellt wissen, ob die Klageforderung bis zur Erledigungserklärung bestanden habe; dies rechtfertige es, den Streitwert entsprechend den Grundsätzen für die Streitwertbemessung bei Feststellungsklagen auf einen – dem Kostenwert entsprechenden – Bruchteil der ursprünglichen Klageforderung festzusetzen (Schneider a.a.O. Rdnr. 1509, 1510 m.w.N.). Der Senat vermag sich diesen Auffassungen nicht anzuschließen.

a) Der Auffassung, mit der einseitigen Erledigungserklärung ändere sich der Streitgegenstand dahin, daß nunmehr lediglich Feststellung der Begründetheit der Klage bis zum Zeitpunkt der Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung begehrt werde,...

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