Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 26.06.2008; Aktenzeichen 8 O 11/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 26. Juni 2008 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 30. September 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 1.000,00 €

 

Gründe

I. Am 03.07.2006 schloss die Beteiligte zu 1. als Käuferin mit den Beteiligten zu 2. und 3. als Verkäufer einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück in B.... Mit Bescheid vom 08.07.2006 übte die Beteiligte zu 4. ihr gemeindliches Vorkaufsrecht hinsichtlich einer Teilfläche aus und setzte hierfür einen Kaufpreis fest. Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 1. - 4. den in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Rechtsbehelf (Widerspruch) eingelegt. Der Widerspruch der Beteiligten zu 1. wurde mit Bescheid vom 06.12.2007 zurückgewiesen. Über den Widerspruch der Beteiligten zu 2. und 3. wurde nicht entschieden. Die am 02.03.2007 zum Verwaltungsgericht Potsdam erhobene Klage der Beteiligten zu 1. hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.07.2007 an die Baulandkammer des Landgerichts Neuruppin verwiesen.

Mit Bescheid vom 21.04.2008 nahm die Beteiligte zu 4. den angegriffenen Bescheid vom 07.09.2006 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2007) zurück und kündigte die Erteilung des Zeugnisses über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts bzw. das Nichtvorliegen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts an. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. haben beantragt,

die Kosten des Verfahrens der Beteiligten zu 4. aufzuerlegen.

Die Beteiligte zu 4. hat sich zur Übernahme der Kosten der Beteiligten zu 1. bereit erklärt; hinsichtlich der Beteiligten zu 2. und 3. hat sie sich gegen die Kostenlast verwahrt.

Sie hat die Auffassung vertreten, den Beteiligten zu 2. und 3. stehe kein Kostenerstattungsanspruch zu, da diese keinen Antrag zur Hauptsache gestellt hätten. Diese hätten sich - insoweit unstreitig - erst nach Zugang des Aufhebungsbescheides und damit nach Eintritt der Erledigung im Baulandverfahren mit Schriftsatz vom 22.04.2008 gemeldet. Der hierin angekündigte Antrag sei daher ins Leere gegangen.

Mit dem der Beteiligten zu 4. am 10.07.2008 zugestellten Beschluss hat die Kammer die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1., 2. und 3. der Beteiligten zu 4. auferlegt. Die Kammer hat im Wesentlichen ausgeführt, dass den Beteiligten zu 2. und 3. auch dann, wenn sie keinen oder keinen rechtzeitigen Antrag zur Hauptsache gestellt hätten, gleichwohl ein Anspruch auf Kostenerstattung zustehe. Es entspräche billigem Ermessen i.S.d. § 228 Abs. 2 BauGB, die Kosten der Beteiligten zu 2. und 3. der Beteiligten zu 4. aufzuerlegen. Diese hätten sich in gleicher Weise wie die Beteiligte zu 1. gegen den Bescheid gewehrt, indem sie, wie diese, entsprechend der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch eingelegt hätten. Nachdem lediglich das Verfahren der Beteiligten zu 1. in ein gerichtliches Verfahren übergegangen sei, seien diese als Beteiligte des Verwaltungsverfahrens berechtigt gewesen, selbst Anträge zu stellen. Es sei davon auszugehen, dass sie den auf den 24.04.2008 anberaumten und später aufgehobenen Termin wahrgenommen und die Beteiligte zu 1. unterstützt hätten. Eine positive Entscheidung hätte gleichzeitig ihr noch nicht beschiedenes Rechtsmittel erledigt. Unabhängig von dem "eigenen" Widerspruchsverfahren seien sie daher an dem Fort- und Ausgang des von der Antragstellerin eingeleiteten Gerichtsverfahrens interessiert gewesen. Die Einschaltung der Verfahrensbevollmächtigten sei offensichtlich nicht erst nach der Klaglosstellung erfolgt.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 4. mit einem am 15.07.2008 bei dem Landgericht Neuruppin eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 4. hat eine Anhörungsrüge erhoben. Mit ihrer Beschwerdebegründung hat sie sich weiterhin im Wesentlichen darauf berufen, die Beteiligten zu 2. und 3. hätten vor dem erledigenden Ereignis noch keinen Antrag zur Hauptsache gestellt und auch im Übrigen das Klageverfahren nicht aktiv gefördert. Ein allgemeines Interesse, wie es jeder notwendig Beigeladene i.S.d. VWGO habe, reiche nicht aus. Wegen der näheren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 14.07.2008 Bezug genommen.

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben demgegenüber die angefochtene Entscheidung verteidigt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 25.08.2008 verwiesen.

Mit Beschluss vom 30.09.2008 hat die Baulandkammer der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat für Baulandsachen zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat noch ausgeführt:

Die Anhörungsrüge greife nicht durch. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung seien rechtliche Hinweise nur in sehr eingeschränktem Umfang geboten. Im Übri...

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