Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Werte des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden auf je 6.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller beanspruchen Umgang mit den beiden betroffenen Kindern der Antragsgegnerin, die jahrelang im Haushalt der Antragsteller gelebt haben. Die Antragsgegnerin übt die elterliche Sorge für L... P... allein und für K... P... gemeinsam mit deren Vater, dem Antragsgegner zu 2), aus. Sie hat noch ein weiteres Kind, M... P..., geboren am ... 2009, das in ihrem Haushalt lebt.

L... hat bis August 2018 über einen Zeitraum von circa 12 Jahren im Haushalt der Antragsteller gelebt. Im August 2018 ist sie auf eigenen Wunsch in ein Kinderheim umgezogen. K... hat von Geburt an bei den Antragstellern gelebt. Seit dem 4. Oktober 2018 hat sie sich im selben Kinderheim wie L... aufgehalten, nachdem die Antragsgegnerin die Herausgabe des Kindes von den Antragstellern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (32 F 172/18) im Wege der Vollstreckung erwirkt hatte. Vom Kinderheim aus ist die stufenweise Rückführung beider Kinder in den Haushalt der Mutter veranlasst worden.

Die Antragsteller haben vorgetragen, die Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin hinsichtlich persönlicher Umgänge zwischen den Antragstellern und den Kindern sei nicht hinnehmbar. Beide Kinder hätten eine enge und innige Verbindung zu den Antragstellern, in deren Haushalt sie lange Zeit gelebt hätten. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu keiner Zeit vermittelt, als Mutter unfähig zu sein, auch im Übrigen sei der Vortrag der Antragsgegnerin unzutreffend. Die Antragsgegnerin beabsichtige auch keine Einflussnahme auf die Kinder. Nach wie vor seien die Antragsteller bereit, vertrauensvoll mit der Antragsgegnerin zusammen zu arbeiten. Sie hätten die Kinder - entgegen deren Angaben - auch nie misshandelt.

Die Antragsteller haben beantragt,

den Umgang zwischen den Antragstellern und den minderjährigen Kindern L... P..., geboren am... 2003 und K... P..., geboren am... 2014, so zu regeln, wie es dem Wohl beider Kinder am besten entspricht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie weist den Umgangswunsch der Antragsteller zurück. Mit den Antragstellern habe sie nicht eine Freundschaft, sondern ein Abhängigkeitsverhältnis verbunden. Im Zuge dessen habe die Antragstellerin zu 1) über die Kinder der Antragsgegnerin verfügt als wären es ihre eigenen. Der Antragsgegnerin habe sie ihre finanziellen Mittel abgenommen und versucht, deren Partnerwahl zu beeinflussen, sie klein gehalten und über sie bestimmt. K... habe lange Zeit gar nicht gewusst, dass die Antragsgegnerin ihre Mutter sei, sondern habe angenommen, die Antragstellerin sei ihre Mutter. Die Antragsgegnerin habe sich aus der Abhängigkeit zu den Antragsstellern mit professioneller Hilfe, zunächst im Rahmen eines Aufenthalts in einer Tagesklinik, lösen können und richte sich ein selbstbestimmtes Leben ein, welches die klare Abgrenzung zur Antragstellerin erfordere. Hierüber sei ihre Beziehung zu den Antragstellern zerbrochen. Eine Kommunikationsbasis bestehe nicht mehr und werde auch nicht angestrebt.

Auf den Vorschlag zu einer gütlichen Einigung im August 2018 habe die Antragstellerin nur mit der Abschottung K...s reagiert und über ihren Verfahrensbevollmächtigten mitteilen lassen, sie halte eine Einschränkung des Umgangs zwischen der Antragsgegnerin und K... für erforderlich. Für die Antragsgegnerin und das Jugendamt sei sie nicht mehr erreichbar gewesen und habe K... in dem Glauben gelassen, ihre Mutter zu sein. K... sei schließlich mittels einstweiliger Anordnung über eine Gerichtsvollzieherin aus dem Haushalt der Antragstellerin geholt worden.

Nach alledem entspreche ein Umgang zwischen der Antragstellerin und den Kindern nicht dem Kindeswohl. Wegen des psychopathologischen Beziehungsgeflechts zwischen den Beteiligten und der sehr dominanten Persönlichkeit der Antragstellerin bestünden an deren Fähigkeit Zweifel, eine Beeinflussung der Kinder gegen ihre Mutter zu vermeiden und deren Rolle im Leben der Kinder zu akzeptieren. Die Antragsgegnerin fürchte vielmehr den Versuch der Antragstellerin, ihre Macht über sie wieder herzustellen.

Das Amtsgericht hat den Kindern eine Verfahrensbeiständin bestellt, die Beteiligten angehört und den Antrag der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes Bezug nimmt, abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ziel weiter, das sie mit der sehr engen und innigen Verbindung der Kinder zu ihnen begründen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin seien viele Jahre miteinander befreundet gewesen. Angesichts der langen Zeit, in der die Antragsteller mit beiden Kindern zusamm...

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