Normenkette

AktG § 241 Nr. 1; GmbHG § 49 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17.01.2018 - 6 O 36/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 31.250 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger gründete am 09.06.2011 mit der weiteren Gesellschafterin J... L... die Beklagte. Am 14.06.2013 wurde der Kläger zum Geschäftsführer berufen. Nachdem Frau L... gegen den Kläger am 12.12.2013 in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem LG Berlin - 86 O 197/13 - einen Zahlungstitel über 20.000 EUR erwirkt hatte, trat sie die ihr gegen den Kläger zustehende Forderung am 12.08.2014 an Herrn M... R... ab (Anlage B 14).

Am 06.10.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Am 30.12.2014 wurde gegen den Kläger ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem seine Geschäftsanteile an der Beklagten gepfändet wurden. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgte am 15.01.2015 an die Beklagte.

Frau L... forderte den Kläger mit Schreiben vom 09.02.2015 auf, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers zum Gegenstand haben sollte. Diese Aufforderung ist an den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten adressiert über einen Gerichtsvollzieher am 11.02.2015 unter der Anschrift N... in B... zugestellt worden (Anlage B 5). Mit Schreiben vom 13.03.2015 berief sie selbst eine Versammlung für den 17.04.2015 ein. Eine Ladung zu dieser Versammlung ließ sie über einen Gerichtsvollzieher an den Kläger wiederum "als Geschäftsführer" der Beklagten unter der Anschrift N... in B... zustellen (Anlage B 6). Bei dieser Versammlung am 17.04.2015 beschloss Frau L... die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers aufgrund der Pfändung seiner Anteile durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30.12.2014 (Protokoll, unterzeichnet am 21.04.2015, Anlage B 5). Das Protokoll ist an den Kläger adressiert mit der Bezeichnung "F... als Geschäftsführer" unter der Anschrift G... in B... am 04.05.2015 zugestellt worden.

Am 26.05.2015 wurde M... R... anstelle von Frau L... in die Gesellschafterliste aufgenommen, nachdem er deren Geschäftsanteile im Wege der Abtretung am 12.08.2014 erworben hatte (Anlage B 17). Die Bekanntmachung im elektronischen Handelsregister erfolgte am 28.05.2015. Bei einer Gesellschafterversammlung am 02.06.2015 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und an seiner Stelle A... H... zum Geschäftsführer bestellt, der am 04.06.2015 ins Handelsregister eingetragen wurde.

Am 03.06.2016 berief A... H... als Geschäftsführer der Beklagten eine Gesellschafterversammlung für den 30.08.2016 ein. Die Ladung wurde dem Kläger unter seiner Wohnanschrift am 25.06.2016 zugestellt (Anlagen B 10, B 11).

Nachdem dem Kläger der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30.12.2014 am 13.06.2016 ebenfalls unter seiner Wohnanschrift zugestellt worden ist, zahlte er am 12.08.2016 einen Betrag von 23.165 EUR. Am 30.08.2016 beschloss M... R... als Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 12.500 EUR erneut die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers wegen der Pfändung.

Mit Vertrag vom 20.09.2016 übertrug M... R... seinen Anteil im Umfang von 12.500 EUR an der Beklagten auf die N... GmbH. Die N... GmbH wurde als Gesellschafterin am 13.10.2016 mit einem Anteil von 12.500 EUR in die Gesellschafterliste eingetragen. Der Kläger wurde mit dem gleichen Datum aus der Liste gestrichen (Anlage B 19).

Die N... GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer M... R... ist, berief nach Aufforderung gegenüber dem Kläger am 2.10.2017 eine Gesellschafterversammlung zum 20.10.2017 ein, zu der der Kläger geladen wurde. Bei der Versammlung am 20.10.2017 wurden dem Kläger wiederum die Geschäftsanteile entzogen, da der Geschäftsanteil des Klägers mit einem weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 04.10.2016 gepfändet worden sei. Der Kläger hat Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses vom 20.10.2017 vor dem Landgericht Neuruppin - Az.: 5 O 52/18 - erhoben. Gegen das auf Antrag des Klägers ergangene Feststellungsurteil vom 01.11.2018 hat die Beklagte Berufung eingelegt, die beim Senat anhängig ist - Az.: 7 U 169/18 -.

Der Kläger hat behauptet, die Zustellungen an ihn unter der Anschrift G..., G... Straße ..., und N... in B... hätten ihn nicht erreicht, da er seit April 2014 unter der Anschrift D...1 in B... gemeldet sei. Der Sitz der Gesellschaft sei nur bis zum 25.07.2014 in der G... gewesen. Seitdem habe die Gesellschaft die Anschrift B... in B....

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