Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 09.05.2007; Aktenzeichen 14 O 60/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), 14 O 60/07, vom 9. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 2.500,00 EUR.

 

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin ist von den Verfügungsbeklagten mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück ...straße 21 in St..., Ortsteil D..., beauftragt worden. Im Rahmen der Arbeiten baute die Verfügungsklägerin unter anderem Bauzeitenschlösser ein, zu denen auch die Verfügungsbeklagten einen Schlüssel erhielten. Am 20.02.2007 stellte ein Mitarbeiter einer Subunternehmerin der Verfügungsklägerin fest, dass die Verfügungsbeklagten die Bauzeitenschlösser ausgetauscht und eine bereits auf die Baustelle gelieferte Entfeuchtungsanlage von ihrem ursprünglichen Lagerplatz an den vorgesehenen Einbauort transportiert hatten. Ferner beabsichtigten die Verfügungsbeklagten am 22.02.2007 im Rahmen einer Ortsbesichtigung mit einem Prüfstatiker eine Öffnung - und damit Beschädigung - von Bauteilen. Im Folgenden haben die Verfügungsbeklagten den Bauvertrag aus wichtigem Grund und hilfsweise ordentlich gekündigt.

Mit einstweiliger Verfügung vom 21.02.2007 hat das Landgericht unter anderem angeordnet, dass die Verfügungsbeklagten das Einfamilienhaus an die Verfügungsklägerin herauszugeben haben. Ferner hat es der Verfügungsklägerin gestattet, sich den Besitz des Hauses durch Austausch der Schlösser wiederzubeschaffen, und den Verfügungsbeklagten untersagt, Änderungen - insbesondere Bauteilöffnungen - an der Werkleistung der Verfügungsklägerin vorzunehmen und die Entfeuchtungsanlage einzubauen.

Die Verfügungsbeklagten haben zur Vorbereitung des auf ihren Widerspruch hin anberaumten Termins am 29.03.2007 mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz vorgetragen, bei dem am 16.03.2007 durchgeführten Abnahmetermin seien zahlreiche von der Verfügungsklägerin zu erbringende Mangelbeseitigungsarbeiten festgehalten worden hinsichtlich deren Durchführung sich die Verfügungsklägerin jedoch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufe. Unter diesen Umständen sei das Beharren auf dem Besitzrecht treuwidrig. Zudem seien erhebliche Schäden an dem Bauwerk zu befürchten, da dieses von der Verfügungsklägerin vollständig verschlossen worden sei und es deshalb durch die vorhandene Baufeuchte bereits zu erster Schimmelbildung gekommen sei.

Das Landgericht hat seinen Verhandlungstermin am 29.03.2007 im Hinblick auf die ebenfalls an diesem Tage anberaumte Verhandlung des unter dem Az. 17 O 71/07 bei dem Landgericht geführten weiteren Rechtsstreits zwischen den Parteien unterbrochen. In diesem Verfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der unter anderem vorsah, dass die Verfügungsbeklagten einen Betrag von 27.500,00 EUR an die Verfügungsklägerin zahlen, nach Zahlungseingang den Verfügungsbeklagten der Besitz an dem Gebäude übergeben wird und die Verfügungsklägerin eine Reihe von Restleistungen bzw. Mängelbeseitigungsarbeiten erbringt. Ferner enthält der Vergleich die "Bitte" der Parteien um eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten in den anhängigen Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleichstext (Bl. 190 f d. A.) verwiesen.

Mit Beschluss vom 09.05.2007 hat das Landgericht die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar nach dem Sach- und Streitstand bis zum 15.03.2007 ein Anspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagten auf Wiedereinräumung des Besitzes aus § 861 BGB bestanden habe, aufgrund der Ausführungen im Schriftsatz vom 29.03.2007, zu dem der Verfügungsklägerin kein rechtliches Gehör mehr habe gewährt werden können, jedoch ein Ausschluss des Anspruchs gem. § 242 BGB in Betracht gekommen sei. Eine Kostenaufhebung entspreche schließlich auch der Billigkeit, weil die Parteien in dem von ihnen geschlossenen Gesamtvergleich eine für beide Seiten akzeptable Lösung ihres Streits gefunden hätten, ohne dass das überwiegende Nachgeben einer der Parteien festgestellt werden könne.

Die Verfügungsklägerin hat gegen den ihr am 14.05.2007 zugestellten Beschluss mit am 29.05.2007 - Dienstag nach Pfingsten - beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen die Kostengrundentscheidung insgesamt und rügt insbesondere, das Landgericht habe die ihr entstandenen Kosten der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung nicht hinreichend berücksichtigt, die sie nach dem Beschluss allein zu tragen habe, obwohl das Gericht darauf abgestellt habe, dass keine Partei durch den Rechtsstreit bevorzugt oder benachteiligt werden solle.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Wegen der Begründung wird auf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge