Leitsatz (amtlich)

Wird die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und verliert damit die Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, so fallen die Kosten des zweiten Rechtszuges den Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zur Last.

 

Normenkette

ZPO §§ 92, 97, 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 31.01.2003; Aktenzeichen 3 O 570/00)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.1.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da die Voraussetzungen jener Vorschrift gegeben sind.

1. Namentlich fehlt es an der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels, wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 27.5.2003, auf den Bezug genommen wird, näher ausgeführt hat. Was der Beklagte dagegen mit seinem Schriftsatz vom 17.3.2003 vorgebracht hat, führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil der vom LG mit 21.996 DM errechnete Wert des Wohnrechts nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann. Selbst wenn man den vom Sachverständigen ermittelten Gebäudewert des Gartenhauses – zum maßgeblichen Stichtag 2.8.1999 – von 17.449 DM komplett außer Ansatz lassen wollte, weil insoweit vielleicht ohne die Modernisierungsmaßnahmen des Beklagten keine nennenswerte Restnutzungsdauer mehr gegeben sei, bliebe immer noch ein „marktangepasster Sachwert” des Grundstücks von 68.432 DM (statt 85.881 DM) und damit ein Anspruch gegen den Beschenkten von 17.108 DM. Mehr also, als das LG angenommen hat. Die Berufung ist daher offensichtlich unbegründet.

2. Mit der Zurückweisung der Berufung durch den vorliegenden Senatsbeschluss verliert die mit Schriftsatz vom 17.6.2003 seitens der Klägerin erklärte Anschließung gem. § 524 Abs. 4 ZPO – als kraft Gesetzes – ihre Wirkung. Darüber, ob die – zulässige – Anschlussberufung an sich begründet wäre, hat der Senat folglich nicht mehr zu befinden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entspr. Anwendung der §§ 97 und 92 ZPO. Wird die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und verliert damit die Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, so fallen die Kosten des zweiten Rechtszuges den Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zur Last.

Hinsichtlich der bei der vorliegenden Konstellation zu treffenden Kostenentscheidung hat sich noch keine einheitliche Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebildet.

Nach der Ansicht einiger Schriftsteller (etwa: Ludwig, MDR 2003, 670 und Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rz. 383) soll der Berufungskläger auch die Kosten der Anschließung tragen. Dabei wird eine Parallele zur Kostenfolge bei der Berufungsrücknahme gezogen. Im Fall der Berufungsrücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung hatte nach altem Zivilprozessrecht der Berufungsführer auch die Kosten einer zulässigen unselbständigen Anschließung zu tragen, wie der Große Senat für Zivilsachen des BGH im Jahre 1951 entschieden hat (BGHZ 4, 229). Der Große Senat hat hierzu im Kernpunkt ausgeführt, dass die Kosten der Anschließung im weiteren Sinne durch das Rechtsmittel entstandener Kosten sind, „weil die Anschließung mit dem in der Hand des Rechtsmittelklägers liegenden Schicksal des Rechtsmittels verbunden ist, ohne dass eine Sachentscheidung ergeht, und weil daher für die in unlöslichem Zusammenhang mit dem Rechtsmittel stehenden Kosten der Anschließung nichts anderes gelten kann als für die Kosten des Rechtsmittels selbst” (BGHZ 4, 229 [239]).

Die Gegenmeinung (etwa: OLG Düsseldorf Rpfleger 2003, 45 und Pape, NJW 2003, 1150) stützt sich auf eine andere Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen aus dem Jahre 1981 (BGH v. 11.3.1981 – GSZ 1/80, BGHZ 80‚146 = MDR 1981, 638). Dort hat sich der Große Senat mit der Konstellation befasst, dass die Annahme der Revision abgelehnt wird und dadurch eine unselbständige Anschlussrevision ihre Wirkung verliert (§ 556 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a.F.; jetzt in § 554 Abs. 4 ZPO geregelt). Er hat entschieden, dass dann die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlussrevision zur Last fallen. Tragende Erwägung hierfür war, dass die Anschließung zwar selber kein Rechtsmittel ist, wohl aber ein Angriffsmittel, und dass es einem kostenrechtlichen Grundprinzip entspreche, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen habe. Der Anschlussrevisionskläger erstrebe eine für ihn günstige Entscheidung ohne Rücksicht darauf, ob das eigentliche Rechtsmittel Erfolg hat. Damit übernehme er kostenrechtlich das Risiko für den Misserfolg seines Angriffs (BGH v. 11.3.1981 – GSZ 1/80, BGHZ 80, 146 [148 f.] = MDR 1981, 638).

Der Senat folgt der zuletzt zitierten Ansicht. Eine Parallele zum Fa...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge