Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 29.11.2004; Aktenzeichen 21 Kls 16/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 29. November 2004 wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung gemäß § 275 a Abs.5 StPO angeordnet.

2.

Der strafrechtlich relevante Lebensweg des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar:

Im Zeitraum zwischen August 1980 und August 1981 - der Beschwerdeführer war zwischen 14 Jahren und einem Monat und 15 Jahren und einem Monat alt - missbrauchte er in 10 Fällen seine zwei Jahre jüngere Schwester. Der Beschwerdeführer stieg in den Abendstunden, wenn er und seine Schwester allein im Hause waren, unbekleidet zu ihr in das Bett und betastete dann ihre Brust und manipulierte an ihrem Geschlechtsteil. Zwei- oder dreimal kam es dabei zum Geschlechtsverkehr. Da der Beschwerdeführer mit solchen Handlungen bereits im Kindesalter begonnen hatte, hatte sich seine Schwester schon daran gewöhnt und leistete keine Gegenwehr. Der Beschwerdeführer hatte dazu eingeräumt, seine Schwester teils mit Drohungen, teils mit Gewalt, wobei er ihre Hände festhielt und sie ins Bett drückte, zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Er habe ihr auch Finger in die Scheide gesteckt, ihre Schamlippen abgeleckt und sie sein Glied in den Mund nehmen lassen.

Am 1. September 1981 wurde der Beschwerdeführer, der zuvor bereits in Heimerziehung war, in einen Jugendwerkhof eingewiesen. Als Gründe für die Einweisung wurden vom Referat Jugendhilfe der Stadt Cottbus nicht die vorstehenden Sexualstraftaten, die zu dieser Zeit der Behörde noch nicht bekannt waren, genannt, sondern Schulbummelei, Herumtreiberei und Diebstahlshandlungen des Beschwerdeführers. Am 8. April 1983 wurde er aus dem Jugendwerkhof nach Hause entlassen.

Am 2. September 1983 - der Beschwerdeführer war 17 Jahre und einen Monat alt - vergewaltigte er nach einem Diskobesuch ein ebenfalls 17 Jahre altes Mädchen, das er dort kennengelernt hatte. Dazu zog er das Mädchen auf eine Wiese und versetzte ihr, wenn sie sich wehrte, Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht und Kopfnüsse. Der Beschwerdeführer entkleidete das Mädchen und führte mit ihr den Geschlechtsverkehr durch. Er hatte hierzu eingeräumt, das Mädchen mit einer Ohrfeige auch dazu gezwungen zu haben, seinen Penis in den Mund zu nehmen.

Im Oktober 1983 beging der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei anderen Jugendlichen insgesamt 13 Einbrüche in Lauben und einen Bauwagen.

Am 15. März 1984 wurde er wegen aller vorgenannten Straftaten durch das Kreisgericht Cottbus-Stadt - 31 S 54/84 - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe verbüßte er vom 9. April 1984 an im Jugendhaus Halle, bis er am 21. März 1985 unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung entlassen wurde.

Am 21. April 1985 - der Beschwerdeführer war 18 Jahre und neun Monate alt und genau einen Monat wieder in Freiheit - versuchte er, eine 45 Jahre alte Schrankenwärterin zu vergewaltigen. Hierzu drang er nachts in das Schrankenwärterhäuschen ein, umfasste von hinten mit dem rechten Arm den Hals der Geschädigten und drückte zu, so dass diese Atembeschwerden bekam. Da sie auch rufen wollte, drückte er den Mund der Geschädigten mit der anderen Hand so kräftig zu, dass sich deren vordere Schneidezähne lockerten. Nachdem der Beschwerdeführer das Licht gelöscht, die Tür abgeschlossen und den Schlüssel abgezogen hatte, würgte er die Geschädigte mit beiden Händen am Hals. Er erklärte ihr, dass er sie los lasse, wenn sie mache, was er wolle. Nachdem der Beschwerdeführer die Geschädigte in einen Sessel geschoben und ihr die Hose heruntergezogen hatte, versuchte er, sein gesteiftes Glied in ihre Scheide einzuführen, was jedoch nicht gelang. Deshalb musste die Geschädigte am Glied des Beschwerdeführers bis zum Samenerguss manipulieren. Die Geschädigte erlitt bei diesem Überfall eine Weichteilschwellung am rechten Scheitelbein, Hämatome an Kinn und Oberlippe, Quetschspuren und Hämatome am Hals sowie Schürfwunden; durch Schock entstand eine Kreislaufschwäche.

Wegen dieser Straftat wurde der Beschwerdeführer am 23. Juli 1985 durch das Kreisgericht Cottbus-Stadt - 31 S 194/85 - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; diese und die am 16. August 1985 widerrufene Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 7. März 1984 verbüßte er unter Anrechnung von Untersuchungshaft, die am 23. April 1985 begann, bis zum 8. September 1987 vollständig.

Am 27. April 1988 stahl der Beschwerdeführer aus einer Kaufhalle einen Kassettenrecorder. Als er beim Abtransport des Diebesgutes von einem Volkspolizisten gestellt wurde, schlug er diesen mit der Faust und wehrte sich mit Fußtritte...

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