Tenor

1. Auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.07.2021, Az. 7 UR III 15/19, dahin ergänzt, dass das Standesamt Eberswalde angewiesen wird, im Wege Folgebeurkundung auch den Familiennamen der Beteiligten zu 2. dahin zu berichtigen, dass er "...El..." lautet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerinnen begehren mit ihrem beim Amtsgericht gestellten Antrag die Berichtigung des Eintrages der Beteiligten zu 1. im Geburtenregister dahin, dass der Zusatz bei dem Familiennamen der Mutter "Identität nicht nachgewiesen" und beim Kind "Namensführung nicht nachgewiesen" entfällt, dass als Vater A...J...M... eingetragen und der Familienname der Beteiligten zu 1. in M... geändert wird.

Zur Begründung ihres Antrages beziehen sie sich auf die Geburtsurkunde der Beteiligten zu 2. und einen während des erstinstanzlichen Verfahrens am 11.11.2020 ausgestellten Pass der Republik Kamerun sowie die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt durch den Beteiligten zu 3.. Ferner hat die Beteiligte zu 2. auf Anforderung des Amtsgerichts die Geburtsurkunde ihrer älteren Tochter, die ebenfalls in Kamerun geboren wurde, vorgelegt.

Der Beteiligte zu 5. ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die vorgelegten Urkunden nicht ausreichend seien, um die Identität der Mutter nachzuweisen und zu belegen, dass sie nicht verheiratet sei. Der Staat Kamerun sei ein sogenannter "Problemstaat", der hohe Fälschungsraten aufweise. Ferner würden Personenstandsurkunden dort häufig nur nach den Angaben der Beteiligten erstellt und hätten daher einen geringeren Beweiswert. Anlass zu Zweifeln an der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Geburtsurkunde bestünden, weil die Beteiligte zu 2. im Asylverfahren unterschiedliche Angaben zum Datum der Geburt ihrer älteren Tochter und dem Datum des Verlassens ihres Heimatlandes gemacht habe. Da der Vater bei der Geburt der älteren Tochter nicht angegeben worden sei, müsse auch besonders geprüft werden, ob die Mutter ledig sei, da anderenfalls die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 3. keine Wirkung erlange.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 28.07.2021 angeordnet, dass die beantragten Streichungen der Zusätze "Namensführung nicht nachgewiesen" sowie "Identität nicht nachgewiesen" vorgenommen werden und dass der Beteiligte zu 3. in das Geburtenregister als Vater der Beteiligten zu 1. eingetragen werde. Es hat die Zweifel des Beteiligten zu 5. an der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde nicht geteilt.

Gegen den am 06.09.2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 5. als Beschwerdeführer mit seiner am 13.09.2021 eingelegten Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, es bestünden Zweifel an der Identität der Beteiligten zu 2., da die hierzu vorhandenen Informationen ausschließlich auf ihren eigenen Angaben beruhten. Sie habe im Asylverfahren ihren Namen mit Ed...Nn...El..., geboren am ...1989 in J... angegeben. Die Ausländerbehörde und das BAMF hätten außerdem die Namen Ed...El... oder Ew...El... als Aliasnamen gespeichert. Sie sei in Griechenland und Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden. Das Amtsgericht habe übersehen, dass bei einer Streichung des Zusatzes "Identität nicht nachgewiesen" ein Widerspruch zwischen der im Geburtenregister eingetragenen Namensführung Ed...Nn...El... und der im Reisepass sowie der Geburtsurkunde aufgenommenen Namensführung Ed...N...El... bestehen bleibe, die nicht zulässig sei.

Ferner müsse die Geburtsurkunde der älteren Tochter der Antragstellerin überprüft werden hinsichtlich des Geburtsdatums und des Geburtsortes.

Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde durch Beschluss vom 07.10.2021 nicht abgeholfen.

II. Die gemäß § 51 Abs. 2 PStG, § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als der Beteiligte zu 5. geltend macht, die Berichtigung müsse mit den Angaben im Pass und der Geburtsurkunde der Beteiligten zu 2. übereinstimmen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

1. Eine Berichtigung setzt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 48 Abs. 1 Satz 2 PStG voraus, dass in einem abgeschlossenen Registereintrag sich die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrages aufgrund von öffentlichen Urkunden oder eigenen Ermittlungen des Standesamtes als unrichtig darstellen. Der Anregung einer Berichtigung durch einen Beteiligten kann gegenüber der Behörde vorgetragen werden, § 47 PStG, die Beteiligten sind aber auch berechtigt, die Berichtigung unmittelbar gegenüber dem Gericht zu beantragen, § 48 Abs. 2 PStG.

2. Zu Recht hat das Amtsgericht die Streichung des Zusatzes "Identität nicht nachgewiesen" bei der Eintragung der Antragstellerin als Mutter der Beteiligten zu 1. angeordnet. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge