Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Spree) (Beschluss vom 19.03.2014)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Fürstenwalde/Spree vom 19.3.2014 unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.764 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin zu 55 % und dem Antragsteller zu 45 % auferlegt.

Beschwerdewert: bis 5.000 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Umgangskosten aus zwei vertraglichen Vereinbarungen.

Die Ehe des Antragstellers (geboren 1967) und der Antragsgegnerin (geboren 1970) ist vor dem AG Worms geschieden worden. Aus der Ehe ist die Tochter F., geboren am ... 9.2009, hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat sich bereits während der Schwangerschaft von dem Antragsteller getrennt und ist nach B. umgezogen, wo sie noch heute mit dem Kind lebt. Die Wohnanschrift des Antragstellers ist bei seiner Mutter in Bi ...

Die Beziehung der Beteiligten ist von zahlreichen Streitigkeiten gekennzeichnet. Unter anderem haben sie seit 2010 mehrere Verfahren geführt, die den Umgang zwischen Vater und Tochter betreffen. Am 9.7.2010 schlossen die Beteiligten vor dem AG Worms eine Vereinbarung, wonach Einigkeit besteht, "dass durch den Umzug der Mutter nach B. sich die Aufenthaltssituation des Kindes nicht geändert hat und dass in Zukunft die Umgangskontakte im Kreis A. durchzuführen sind, ohne dass hierzu ein Unkostenbeitrag von der anderen Seite verlangt werden kann". Diese Umgangskontakte sind jedoch lediglich einmal (am 2.9.2010) durchgeführt worden.

Der Vater hat Anfang 2011 ein neues Umgangsverfahren - 10 F 59/11 - vor dem AG Fürstenwalde eingeleitet, in dem sich die Eltern im Anhörungstermin vom 7.2.2011 auf eine Umgangsregelung einigten. Diese sah ab 2012 einen Umgang zwischen Vater und Tochter im vierwöchigen Wechsel am Wohnsitz des Vaters bzw. in B. vor. Weiter hieß es unter Ziff. 8. dieser Elternvereinbarung vom 7.2.2011:

"Der Kindesvater tritt in Vorleistung für die durch die Wahrnehmung des Umgangs im Jahre 2011 entstehenden Kosten.

Die Kindesmutter beteiligt sich an diesen Kosten hälftig, soweit Umgangstermine stattfinden, aber begrenzt auf einen Höchstbetrag i.H.v. 1.500 EUR. Dieser Betrag wird nicht verzinst.

Dieser Betrag i.H.v. 1.500 EUR ist erst fällig im Oktober 2012.

Die Kindesmutter ist berechtigt, den Gesamtbetrag i.H.v. höchstens 1.500 EUR ab dem Oktober 2012 in 12 monatlichen Raten zu zahlen."

Anfang 2012 leitete die Mutter beim AG Fürstenwalde/Spree ein Umgangsabänderungsverfahren - 10 F 13/12 - ein, das sich über fast 2 ¾ Jahre erstrecktet. Es fanden in kurzen Abständen Anhörungstermine statt (in 2012: am 6.2., 23.4., 7.5., 6.8., 24.8., 5.11.) mit jeweils neuen vorläufigen Umgangsregelungen. Der Umgang zwischen Vater und Tochter erfolgte dabei ausschließlich in B., und zwar stunden- bzw. tageweise. Zwischenzeitlich hat das AG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 4.8.2014 eine Endentscheidung zum Umgang getroffen, die auch Übernachtungen und Ferienumgänge am Wohnort des Vaters vorsieht. Gegen die Entscheidung des AG hat der Vater Beschwerde eingelegt. Diese Sache ist ebenfalls beim Senat anhängig.

Im Verlauf des Umgangsabänderungsverfahrens - 10 F 13/12 - haben die Beteiligten im Verhandlungstermins vom 6.2.2012 neben einer vorläufigen Umgangsregelung in Ziff. 6. folgende Kostenvereinbarung getroffen:

"Die Eltern sind sich darüber einig, dass die Kosten des Umgangs im Jahr 2012 hälftig geteilt werden."

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater auf der Grundlage der beiden vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten vom 7.2.2011 und 6.2.2012 die Erstattung von Umgangskosten, die ihm in Form von Fahrt- und Übernachtungsaufwendungen in den Jahren 2011 und 2012 entstanden seien. Die Antragsgegnerin lehnt jegliche Zahlung ab.

Durch Beschluss vom 19.3.2014, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das AG die Antragsgegnerin mit Blick auf die beiden Kostenbeteiligungsvereinba-rungen der Eltern verpflichtet, einen Betrag i.H.v. 1.500 EUR für 2011 und von 1.776 EUR für 2012, insgesamt also 3.276 EUR, an den Antragsteller zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung des AG richten sich die Beschwerden beider Beteiligten.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller insbesondere geltend, es seien im Jahr 2011 insgesamt 20 und 2012 insgesamt 16 Umgangstermine in F. durchgeführt worden. Eine Fahrstrecke betrage 620 km, so dass sich seine erstattungsfähigen Fahrtkosten für die Nutzung des des eigenen Pkw auf 1.240 km × 0,30 EUR = 372 EUR pro Umgang beliefen. Er müsse sich entgegen der Auffassung des AG nicht auf eine Nutzung der Bahn verweisen lassen. Ferner habe er für die jeweiligen mehrtägigen Umgangskontakte in ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge