Tenor

1. Die Beschwerden der Eltern des betroffenen Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 02.09.2019 - 4 F 230/17 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer je zur Hälfte zu tragen.

3. Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die beschwerdeführende Mutter wehrt sich gegen die Entziehung der Personensorge für ihren Sohn. Der beschwerdeführende Vater beantragt die Übertragung der Personensorge auf sich.

Der Junge ist am Tag nach seiner Geburt durch das Jugendamt ... B..., in dessen Bezirk er anlässlich einer Reise seiner in H lebenden Mutter geboren wurde, in Obhut genommen worden und lebt seit dem 24.02.2016 in der Erziehungswohngruppe G... und S...G... KJHV Nord GmbH in S.... Mit Beschluss vom 24.03.2016 - 157B F 3602/16 - (Bl. 64) hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg im Wege der einstweiligen Anordnung der Mutter gemäß § 1666 BGB die Personensorge entzogen und sich dabei auf die Einschätzungen der Jugendämter G... (Bl. 6) und ... B... (Bl. 12) gestützt. Diese hatten mitgeteilt, dass die weiteren sechs, zwischen 2004 und 2012 geborenen Kinder der Mutter bis zu ihrer jeweiligen Fremdunterbringung im Jahr 2015 starke Zeichen von körperlicher und seelischer Vernachlässigung aufgewiesen hatten.

Die Eltern haben am ...s.05.2018 die Ehe miteinander geschlossen (Bl. 206). Im Jahr 2018 haben sie trotz der durch den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24.03.2016 angeordneten Entziehung der Personensorge der Mutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung bezüglich des hier betroffenen Kindes abgegeben.

Das Amtsgericht Schwedt/Oder hat im hiesigen Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 21.06.2018 (Bl. 237) die Erstellung eines Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern in Auftrag gegeben. Die Sachverständige Frau Dr. Gu... hat das schriftliche Gutachten vom 14.12.2018 vorgelegt (Bl. 304), auf dessen Inhalt der Senat verweist.

Im Zuge der erstmaligen Umgangsanbahnung der in H... lebenden Eltern mit ihrem Sohn am 20.02.2018 in S... haben die Eltern - auf Anraten ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten - das Kind ohne Vorankündigung und Einverständnis der übrigen Beteiligten im PKW mitgenommen. Der Junge konnte nach Fahndungsmaßnahmen am selben Tag von der Polizei in T... in Obhut genommen werden (Bl. 193 a ff.).

Der Ergänzungspfleger des Kindes und das zuständige Jugendamt lehnten einen von den Eltern im Juni 2018 vorgeschlagenen Umgangsplan (Bl. 235), wonach die Eltern beginnend mit dem 03.07.2018 an drei aufeinander folgenden Tagen je einen zweistündigen begleiteten und im Anschluss für die Dauer von 12 Tagen täglich mehrstündige unbegleitete Umgänge mit ihrem Sohn pflegen wollten, unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer längeren Phase begleiteter Umgänge im Interesse des Kindeswohls ab (Bl. 249, 261). Die Eltern beantragten daraufhin mit Schriftsatz vom 16.08.2018 (Bl. 272) die Herausgabe des Kindes, hilfsweise seine Unterbringung in einer Pflegefamilie in der Nähe des Wohnorts der Eltern. Am 25.09.2018 nahmen sie begleiteten Umgang mit ihrem Sohn im Rahmen einer von der Sachverständigen angeordneten Interaktionsbeobachtung wahr (Bl. 330). Im Anhörungstermin am 17.10.2018 (Bl. 295) vereinbarten die Verfahrensbeteiligten die Durchführung begleiteter, je zweistündiger Umgänge zwischen den Eltern und dem Jungen im 14-tägigen Rhythmus bis Ende Januar 2019 und ab Februar 2019 im wöchentlichen Rhythmus. Die Eltern sagten die Umgangstermine bis Ende Februar 2019 aus finanziellen Gründen ab (Bl. 396). Weitere Umgänge, die den Eltern angeboten worden sind, haben diese nicht wahrgenommen.

Das Amtsgericht Schwedt/Oder hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.09.2019 (Bl. 335) unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung der Mutter die Personensorge entzogen. Das Amtsgericht hat die Wirksamkeit der gemeinsamen Sorgeerklärung der Eltern unter Hinweis auf die Entziehung der Personensorge der Mutter zum Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung verneint und eine Übertragung der Personensorge auf den Vater abgelehnt. Die Mutter verfüge über kein erzieherisches Engagement. Ihre weiteren Kinder wiesen massive Entwicklungsverzögerungen, gesundheitliche Beeinträchtigungen und starke Verhaltensauffälligkeiten auf. Die Mutter ignoriere die Fehlentwicklungen oder mache Dritte dafür verantwortlich. In Bezug auf das hier betroffene Kind stelle sie ihre Bedürfnisse über die ihres Sohns (Mitnahme des Kinds am 20.02.2018, keine Umgänge). Mildere Mittel seien angesichts der Weigerung der Mutter, Familienhilfe anzunehmen und mit dem Jugendamt und den Pflegemüttern zu kooperieren, nicht vorhanden. Die Übertragung der Sorge auf den Vater scheide aus, da dieser eine sofortige Rückführung seines Sohns angekündigt habe, deren Umsetzung das Wohl des Kindes gefährde. Der Vater verfüge nicht über hinreichende Erziehungskompetenzen, um die Defizite der Mutter zu kompensie...

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