Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 748 BGB ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Kosten verursachende Maßnahme muss - vorbehaltlich § 744 Abs. 2 BGB - entweder von allen Teilhabern oder wirksam von einer Mehrheit der Teilhaber beschlossen worden sein.

2. Gemäß § 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Notwendig ist eine Maßnahme, die entweder die Substanz oder den Wert der Sache erhält. Nicht notwendig sind grundsätzlich wirtschaftliche unvertretbare oder der Schaffung eines neuen wirtschaftlichen Wertes dienende Maßnahmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Maßnahme vorliegt, sind auch die finanziellen Möglichkeiten der Teilhaber zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB §§ 744-745, 748

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 02.04.2013; Aktenzeichen 10 F 641/12)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegnerin kann Verfahrenskostenhilfe nicht aus den vom AG angeführten Gründen versagt werden. Denn die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO.

1. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Verfahrenskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (BVerfG, FamRZ 2013, 685 Rz. 11). Deshalb dürfen beispielsweise schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer verfahrensrechtlichen Klärung zugeführt werden können (BVerfG, FamRZ 2013, 685, 686 Rz. 13). Vor diesem Hintergrund besteht eine für das Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Antragsgegnerin gegen den Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für eine Fassadensanierung, den das AG im angefochtenen Beschluss auf §§ 748, 744 Abs. 2 BGB gestützt hat, erfolgreich verteidigen kann.

a) Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin allein aus § 748 BGB ist offensichtlich nicht gegeben.

aa) Gemäß § 748 BGB ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Diese Vorschrift statuiert als Gegenstück zu § 743 BGB eine gesetzliche Ausgleichspflicht und betrifft nur das Innenverhältnis der Teilhaber (Gehrlein in Bamberger/Roth, BeckOK/BGB, Edition 27, § 748 Rz. 1; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 748 Rz. 1). Erfasst sind neben den - hier nicht einschlägigen - Lasten i.S.v. § 103 BGB die Kosten, das sind die vermögensmindernden Aufwendungen zur Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung (Palandt/Sprau, a.a.O., § 748 Rz. 2).

bb) Eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin unmittelbar aus § 748 BGB scheitert aber schon an deren fehlender Zustimmung zu der vom Antragsteller ergriffenen Maßnahme.

Gemäß § 744 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands den Teilhabern gemeinschaftlich zu. Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung oder Benutzung beschlossen werden, § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vor diesem Hintergrund muss die Kosten verursachende Maßnahme - vorbehaltlich § 744 Abs. 2 BGB - entweder von allen Teilhabern oder wirksam von einer Mehrheit der Teilhaber beschlossen worden sein (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 748 Rz. 2; Karsten Schmidt, in: MünchKomm. zum BGB, 5. Aufl., § 748 Rz. 7).

Vorliegend hat der Antragsteller die Fassadenreinigung allein in Auftrag gegeben. Die Antragsgegnerin hatte schon zuvor zu erkennen gegeben, dass sie die Einwilligung zu dieser Maßnahme nicht erteilen werde. Auch nach Durchführung der Maßnahme hat sie dieser nicht zugestimmt.

cc) Da es an der notwendigen Zustimmung der Antragsgegnerin fehlt, kann offen bleiben, ob ihrer Inanspruchnahme gem. § 748 BGB auch der Umstand entgegensteht, dass das im hälftigen Miteigentum beider beteiligten getrennt lebenden Ehegatten stehende Hausgrundstück vom Antragsteller mit den beiden gemeinsamen Kindern allein genutzt wird.

Gemäß § 743...

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