Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 07.06.2004; Aktenzeichen 25 Ns 110/03)

AG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 4.10 Ds 109/02)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07. Juni 2004 im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der zwei verhängten Einzelstrafen zu je 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung und hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) verurteilte den Angeklagten, einen stellvertretenden Inspektionsleiter des BGS zunächst in ... und später in ..., unter Freisprechung im Übrigen wegen des Geheimnisverrats in 8 Fällen, des unbefugten Verschaffens personengebundener Daten in 3 Fällen, der Steuerhinterziehung in 24 Fällen und des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung sowie zu 3 Geldbußen von je 100 . Zum Vorwurf der Steuerhinterziehung in 24 Fällen traf es folgende Feststellungen (UA S. 7, 14):

"Ende 1998 kam der Angeklagte B... mit seinen Bekannten, den Eheleuten R.... und C... G... überein, ihnen in regelmäßigen Abständen in Polen erworbene Zigaretten zum Preis von 25,00 DM pro Stange zu schicken. Der Angeklagte erwarb von Januar bis Juni 1999 bei 24 Gelegenheiten jeweils 1 Stange Zigaretten in Polen zu diesem Zweck.

Bei mindestens 2 Gelegenheiten fuhr er in Begleitung der Zeugin L... ..., die zu dieser Zeit als Kraftfahrerin und Dolmetscherin bei dienstlichen Fahrten im polnischen Grenzschutz fungierte, im Dienstfahrzeug und in Dienstuniform über die Grenze und erwarb dort in einer Bar jeweils 1 Stange Zigaretten, die er bei der Rückkehr aus Polen nicht dem Zoll gestellte, sondern im Fahrzeug so verwahrte, dass sie im Falle eventueller Kontrolle nicht gleich sichtbar war. ...

Die erworbenen Zigarettenstangen sammelte er und schickte den Zeugen G... 4 Päckchen, in denen sich einmal 12 Stangen, einmal 2 Stangen, einmal 4 Stangen und einmal 6 Stangen befanden. Die Familie G... überwies ihm nach Erhalt den jeweils vereinbarten Geldbetrag zuzüglich der Versandkosten. ...

Durch die Handlungen wurden jeweils Eingangsabgaben bezogen auf 200 Stück Zigaretten hinterzogen (Zoll 10,94 DM, Tabaksteuer 29,42 DM, Einfuhrumsatzsteuer 9,01 DM)."

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, die er später bezüglich des Geheimnisverrats und des unbefugten Verschaffens von Daten auf den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch sowie hinsichtlich der Steuerhinterziehung in 24 Fällen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte.

Auf seine Berufung sprach die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) den Angeklagten vom Vorwurf des Gebrauchens einer falschen Urkunde in Tateinheit mit Steuerhinterziehung frei. Unter Verwerfung der weitergehenden Berufung verurteilte sie den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung sowie zu 3 Geldbußen zu je 100 . Als Einzelstrafen verhängte sie für zwei Fälle der Steuerhinterziehung jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe und im Übrigen ausschließlich Geldstrafen. Zu den genannten zwei Einzelfreiheitsstrafen führt das Berufungsurteil aus (UA S. 22):

"In den 2 Fällen, in denen er in Begleitung der Zeugin L... im Dienstfahrzeug und in Dienstuniform über die deutsch-polnische Grenze nach Polen eingereist (ist), ... ist der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 (AO) zu Grunde zu legen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Der Angeklagte handelte hierbei unter Ausnutzung seiner Amtsstellung gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO, indem er bei der Einreise unter Mitführung jeweils einer Stange Zigaretten in Dienstuniform und im Dienstfahrzeug erschien und die Ware ebenfalls nicht gestellte, in dem Bewusstsein, als BGS-Bediensteter in Uniform nicht kontrolliert zu werden. Damit hat er seine Stellung als Amtsträger zur Begehung der Steuerhinterziehung missbraucht."

In Anbetracht der seit Tatbegehung vergangenen Zeit, des geringen Schadens und des Umstandes, dass der Angeklagte unbestraft ist, hielt die Strafkammer die genannte Mindeststrafe von jeweils 6 Monaten für ausreichend.

II.

Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Ausweislich seiner insoweit eindeutigen Revisionsanträge und ihrer Begründung soll diese Revision sich nur auf die Verurteilung in den zwei Fällen der Steuerhinterziehung unter Anwendung des Strafrahmens nach § 370 Abs. 3 AO erstrecken. Gemäß § 352 Abs. 1 StPO hatte sich der Senat daher in seiner Prüfung auf diese beiden Vorwürfe zu beschränken. Ferner sind insoweit auf Grund der bereits vorausgegangenen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsf...

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