Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt: Ermittlung des Einkommens und des Wohnvorteils; Zurechnung fiktiven Einkommens wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit; Berücksichtigungsfähigkeit von Zuwendungen Dritter

 

Normenkette

BGB §§ 1361, 1610a

 

Verfahrensgang

AG Prenzlau (Beschluss vom 17.04.2014)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Prenzlau vom 17.4.2014 teilweise abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin einen rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Februar 2015 i.H.v. 15.691 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.308 EUR seit dem 5.6.2013, ferner beginnend ab März 2015 einen laufenden monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 753 EUR zu zahlen. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin zu 33 % und der Antragsgegner zu 67 %, die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragstellerin zu 3 % und der Antragsgegner zu 97 % zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 14.357 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Trennungsunterhalt ab 12/2012.

Die 1955 und 1956 geborenen Beteiligten sind seit 6/1984 miteinander verheiratet. Ihre Trennung erfolgte in 8/2012, und zwar zunächst innerhalb des in P. gelegenen, etwa 1928 gebauten, über sämtliche Medien verfügenden, sanierten und 100 m2 großen, im Miteigentum der Eheleute stehenden und von ihrem volljährigen, berufstätigen Sohn C. mitgenutzten, Familienheimes. Seit 7/2014 bewohnt der Antragsgegner eine Mietwohnung unter der im Rubrum angegebenen Anschrift. Das Scheidungsverfahren ist seit 9/2013 rechtshängig, bislang aber noch nicht abgeschlossen.

Die Antragstellerin, die im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, hat den Beruf einer Zierpflanzengärtnerin erlernt, ist in diesem allerdings seit 1980 nicht mehr tätig gewesen. Anfang der 1980er Jahre absolvierte sie eine Teilausbildung als Erzieherin und war anschließend von 1984 bis 1991 in mehreren Kindergärten in S. und P. als Erziehungshelferin beschäftigt. Anschließend blieb die Antragstellerin, von mehreren AB-Maßnahmen in den Jahren 1996 bis 1999 abgesehen, bis April 2008 arbeitslos. Seitdem ist sie als Essensausgabekraft im Außenbereich tätig, zunächst mit 14,75 Wochenstunden, seit August 2013 mit 20 Wochenstunden auf 400 EUR-Basis und seit 1/2015 mit einem Monatslohn von 442 EUR netto.

Der Antragsgegner war seit 1978 als Diplom-Forstingenieur beim A. beschäftigt, ehe er 2010 krankheitsbedingt vorzeitig in Ruhestand trat. Er erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.010 EUR, eine Betriebsrente von 215 EUR und Versicherungs-leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung i.H.v. 1.217 EUR monatlich. In den Jahren seit 2012 haben sich für ihn weder Steuernachforderungen noch -erstattungen ergeben.

Der Antragsgegner hat bis einschließlich 5/2014 die Kreditrate für das Familienheim i.H.v. monatlich 538 EUR allein gezahlt, ferner bis einschließlich 6/2014 sämtliche anfallenden Betriebs- und Nebenkosten i.H.v. insgesamt 268,60 EUR pro Monat. An den Betriebs-/Nebenkosten hat sich der Sohn C. bis einschließlich 6/2014 mit einem monatlichen Pauschalbetrag von 180 EUR beteiligt. Die Kreditkosten werden nunmehr von der Antragstellerin getragen. Die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung hat der Beschwerdeführer noch bis Jahresende 2014 gezahlt.

Mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2012 machte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner Trennungsunterhaltsansprüche geltend und forderte ihn zur Auskunft über seine Einkünfte auf. Mit weiterem Schreiben vom 13.3.2013 bezifferte sie ihren Anspruch auf einen Monatsbetrag von 969 EUR. Der Antragsgegner leistete der entsprechenden Zahlungsaufforderung jedoch keine Folge.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 17.4.2014 hat das AG den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt von 803 EUR für Dezember 2012 und von 753 EUR monatlich ab Januar 2013 zu zahlen. Den weitergehenden, auf Zahlung von monatlich insgesamt 969 EUR bzw. (ab 7/2013) 1.084 EUR gerichteten, Antrag der Ehefrau hat das AG zurückgewiesen. Auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner, der der Antragstellerin zwischenzeitlich den erstinstanzlich titulierten Unterhalt für die Monate 3-12/2014 gezahlt hat, davon bis einschließlich 8/2014 erfüllungshalber, im Übrigen zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, geltend, die Leistungen, die er aus der von ihm abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzkomponente erhalte, dürften ihm nicht als Einkommen angerechnet werden. Die Zahlungen deckten lediglich seinen krankheitsbedingten zusätzlichen Aufwand ab und stellten im Rechtssinne Rückzahlungen geleisteter Versicherungsbeiträge dar. Für den Unterhaltszeitraum ab 7/2014 sei infolge seines Auszugs aus d...

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