Verfahrensgang

LG Neuruppin (Entscheidung vom 09.08.2006; Aktenzeichen 5 T 158/06)

AG Oranienburg (Aktenzeichen 41 d XVII 30/06)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 9. August 2006 - Az.: 5 T 158/06 - aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht, an das Landgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000,00 EUR

 

Gründe

I.

Wegen des Sachstandes und des Verfahrensverlaufs wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:

Die Beteiligte zu 1. hat die Auffassung vertreten, die Betreute sei schon seit Jahren geschäftsunfähig gewesen, so dass auch die Vorsorgevollmacht unwirksam sei. Die Beteiligte zu 2. sei ihrer Pflicht, sich um die Betreute zu kümmern, nicht nachgekommen; dies habe vor der Einweisung in den "D... Club O..." zu einer körperlichen Vernachlässigung der Betreuten geführt.

Unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht sei der Verkauf des Grundstücks ...straße 2 a in B... unter zweifelhaften Bedingungen durchgeführt worden.

Zum Verkauf des Hauses hat die Betreute sich, soweit aktenkundig, in unterschiedlicher Weise geäußert. Gegenüber der Betreuungsbehörde hat sie angegeben, sie sei damit einverstanden, wenn ihre Tochter, die eingesetzte Betreuerin, sich um den Verkauf kümmere (Bericht der Betreuungsbehörde vom 20. Januar 2006, Bl. 26 d. A.). In einem - ausweislich der Handschrift von einem Dritten aufgesetzten - Brief vom 15. Januar 2006 widerrief die Betreute die Vorsorgevollmacht (Bl. 170 d. A.).

Das Landgericht hat die gegen die Anordnungen des Amtsgerichts eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung sei gem. § 19 Abs. 1 FGG, die sofortige Beschwerde gegen den Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nach § 69 g Abs. 1 FGG zulässig.

Das Amtsgericht habe die Betreuung gem. § 1896 Abs. 1 BGB zu Recht eingerichtet. Die Betreuungsbedürftigkeit zum jetzigen Zeitpunkt bestehe; die am 7. Juli 2003 erteilte Vorsorgevollmacht stehe der Erforderlichkeit der Betreuung nicht entgegen, da das Amtsgericht die Wirksamkeit dieser Vollmacht nicht habe feststellen können. Die insoweit durchgeführten Ermittlungen hätten ein eindeutiges Ergebnis nicht gezeitigt. Nach dem Gutachten des Dipl.-Med. H... und den Angaben des Hausarztes, Herrn Dr. P..., verblieben Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung.

Auch die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts sei nicht zu beanstanden. Es bestehe die Gefahr, dass die Betroffene ihr Vermögen schädige, weil sie nicht mehr in der Lage sei, Umfang und Folgen rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu erkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses, welcher der Beteiligten zu 1 am 14. August 2006 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Ausfertigung (Bl. 136 ff.) Bezug genommen.

Gegen den Beschluss richten sich die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1., die am 28. August 2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen sind. Die Beteiligte zu 1. begründet die Rechtsmittel wie folgt:

Eine Betreuung sei nur ausnahmsweise statthaft. Nur wenn konkrete, wesentliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht bestünden, die auch nach umfassender Aufklärung durch die Tatsachengerichte nicht auszuräumen seien, dürfe der Grundsatz der Subsidiarität der Betreuung durchbrochen werden.

Die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht sei unvollständig, so etwa im Hinblick auf eine Befragung der Ärzte oder der Rechtsanwältin, von der die Vollmacht aufgenommen worden sei. Aus den vorhandenen Stellungnahmen des Hausarztes und des Sachverständigen ließen sich keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Geschäftsfähigkeit oder -unfähigkeit der Betroffenen entnehmen.

II.

Die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde sind zulässig. Die Betreuerin ist auch gegen die Anordnung der Betreuung auch im Interesse der Betreuten zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt (§ 20 Abs. 1 FGG).

In der Sache führen die Beschwerden zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

1.

Die Betroffene ist nach den Feststellungen zum jetzigen Zeitpunkt zweifelsfrei betreuungsbedürftig; dies wird durch die weitere Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt.

Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht der Anordnung der Betreuung entgegenstehen würde; insoweit steht die angefochtene Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. In seiner Entscheidung vom 10. März 2005 (11 Wx 3/05) hat der Senat ausgeführt: "Nach der Bestimmung des § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in dem die Betreuung erf...

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