Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenhilfe für Beschwerdeverfahren - regelmäßige Mutwilligkeit des Rechtsmittelgegners bei beabsichtigter Verteidigung gegen unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen.

2. Die Vermutungswirkung des § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG beschränkt sich auf die materielle Verteidigung der angefochtenen Entscheidung. Sie besteht nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Verfahrenskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 122 m.w.N.).

 

Verfahrensgang

AG Senftenberg (Aktenzeichen 32 F 128/17)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 29.05.2018 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin erbittet Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren des Vollstreckungsschuldners gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts in einer Kindesunterhaltssache.

Der Schuldner hat seine sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss unbegründet gelassen, der Senat hat sie zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin war die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung mutwillig war (§§ 113 Abs. 1 S 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO).

Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen. Die Vermutungswirkung des § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG beschränkt sich auf die materielle Verteidigung der angefochtenen Entscheidung. Sie besteht nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Verfahrenskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 122 m.w.N.).

Für eine ausnahmsweise gleichwohl bestehende Notwendigkeit war nichts ausgeführt und nichts ersichtlich.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.

Verfügung

1. Beschluss vom 02.04.2019 hinausgeben an:

Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin Kuhlmey und Kaussen formlos

Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Kuntzsch formlos

2. Wiedervorlage 2 Wochen

 

Fundstellen

Haufe-Index 13041080

FamRZ 2019, 1446

NZFam 2019, 458

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