Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 13 O 11/21)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31.05.2021, Az. 13 O 11/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin der ... Deutschland GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 08.02.2019 am 01.05.2019 eröffnet. Sie nimmt den Beklagten, der mit 25 % Beteiligung Gesellschafter der Schuldnerin ist und deren Geschäftsführer war, auf Zahlung aus Insolvenzanfechtung in Anspruch.

Die Schuldnerin verfügte über einen Kontokorrentkredit bei der ... über 100.000 EUR. Der Kredit war mit einer brieflosen Grundschuld über 100.000 EUR an dem im Eigentum der Schuldnerin stehenden Betriebsgrundstück und mit einer Bürgschaft des Beklagten in Höhe von 60.000 EUR gesichert. Die Klägerin veräußerte das Betriebsgrundstück und zahlte an die Gläubigerin 77.858,36 EUR auf den von der Gläubigerin am 08.03.2019 gekündigten Kredit. Gegenüber dem Beklagten hat sie aus diesem Betrag einen Teilbetrag in Höhe von 60.000 EUR aus Insolvenzanfechtung und weitere 237,26 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangt. Die zuletzt genannte Forderung resultiert aus der Überlassung von 250 EUR im vorläufigen Insolvenzverfahren gegenüber dem Beklagten. Der Beklagte hatte für die Verwendung dieses Betrages nur Belege über einen Betrag von 12,74 EUR nachweisen können, so dass er nach Auffassung der Klägerin verpflichtet war, den übersteigenden Betrag zurückzuzahlen.

Der Beklagte hat eingewandt, dass er aufgrund einer Rückführungsvereinbarung mit der ... selbst einen Betrag von 6.228,25 EUR an die ... gezahlt habe, der auf seine Bürgschaftsverpflichtung angerechnet werden müsse. Zudem hat er die Auffassung vertreten, dass im Fall einer Doppelbesicherung eine Inanspruchnahme des Gesellschafters wegen der Befreiung von der Bürgenhaftung ausscheide, weil die Gesellschaft durch die Zurverfügungstellung einer weiteren Sicherheit ihre Finanzierung selbst organisiert habe, also nicht die Sicherheit des Gesellschafters die Kreditierung ermöglicht habe.

Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 54.009,01 EUR nebst Zinsen verurteilt und die darüber hinaus gehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte hafte gemäß § 143 Abs. 1 und 3, § 135 Abs. 2 InsO, da die Gesellschaft einem Dritten Befriedigung für eine Forderung gewährt hat, für die der Beklagte als Bürge haftete. Der Beklagte habe zurückzugewähren, was er erlangt habe, hier die Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit. Die Regelung finde auch bei einer Doppelbesicherung Anwendung. Die Gesellschaft habe auch in diesem Fall die Finanzierung nicht eigenständig etabliert. Das Verlangen des Kreditinstitutes nach der Gewährung mehrerer Sicherheiten stehe dieser Annahme entgegen. Schließlich sei der Anspruch auch dann begründet, wenn die Zahlung erfolge, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet sei. Der Anspruch gegen den Beklagten sei nur insoweit nicht begründet, als er unmittelbar an die Gläubigerin Zahlung in Höhe von 6.228,25 EUR geleistet habe. Bei der Höchstbetragsbürgschaft, bei der die Haftung des Bürgen begrenzt sei, führe dies zur Begrenzung des Anspruchs auf die Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der verbleibenden Bürgenhaftung. Denn in diesem Umfang habe der Beklagte keine Befreiung von seiner Verbindlichkeit durch die Zahlung der Klägerin erlangt.

Gegen das am 30.06.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 26.07.2021 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2020 mit einem an diesem Tag eingegangen Schriftsatz begründet hat.

Mit seinem Rechtsmittel macht der Beklagte geltend, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass § 135 Abs. 2 InsO auch dann Anwendung finde, wenn die Zahlung an den Dritten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzverwalterin veranlasst werde. Dies sei seiner Auffassung nach unzutreffend. Zudem wiederholt er seine erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung, dass die Anfechtung im Fall einer Doppelbesicherung nicht in Betracht komme.

Der Beklagte beantragt,

das am 31.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Verurteilung einen Betrag von 23...

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