Der Begriff ist i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG weit auszulegen. Es gehören dazu die Leistungen des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachten Arbeitsleistungen gewährt. Nicht zum Lohn gehören Auslagen, die dem Arbeitnehmer als Aufwendungsersatz erstattet werden.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Lohn i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

  • Zeit- oder Akkordlöhne,
  • Gehälter,
  • Zulagen,
  • Urlaubsgelder,
  • Investivlohn,
  • Gratifikationen,
  • Weihnachtsgelder,
  • Sonderzulagen,
  • Familienzulagen,
  • Provisionen,
  • Tantiemen,
  • Aktienoptionen und ähnliche Instrumente,
  • übertarifliche Zulagen,
  • Zuschüsse zu Versicherungsprämien,
  • Beiträge für Kinder- oder Altersheime,
  • Zinsvergünstigungen bei Arbeitgeberdarlehen,
  • Familienheimflüge,
  • Personalverkauf, wenn die Bemessung des Kaufpreises nach bestimmten Grundsätzen oder nach einem System stattfindet.
 
Praxis-Beispiel

Nicht zum Lohn gehört Aufwendungsersatz, wie

  • Erstattung von Kontoführungsgebühren,
  • Übernachtungs- und Tagegelder,
  • Umzugskosten,
  • Erstattungsleistungen für die dienstliche Nutzung eines privaten Pkws.
  • Pauschalierter Auslagenersatz ist jedoch als Lohn zu behandeln, wenn der Auslagenersatz von seiner Höhe her nicht nur um Unkosten abzudecken geeignet ist, sondern darüber hinausgehende Vergütungselemente enthält.[1]
[1] BAG, Beschluss v. 27.10.1987, 1 ABR 3/87.

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