Die Namensliste muss die zu entlassenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnen. Dabei müssen sie zweifelsfrei identifiziert werden können. Bei Beschäftigten mit sehr häufigen Nachnamen ist daher der Vorname, bei Verwechslungsgefahr auch das Geburtsdatum oder die Personalnummer anzugeben. Ob auch eine Teil-Namensliste, die nur einen Teil der zu entlassenden Arbeitnehmer benennt, die Folgen des § 1 Abs. 5 BetrVG auslöst, ist offen und sollte daher vermieden werden.[1] Der Interessenausgleich muss mit der Namensliste in einer einheitlichen Urkunde aufgenommen werden. Ausreichend ist, wenn die Namensliste in einer Anlage enthalten ist, die mittels Heftklammern mit dem Interessenausgleich verbunden ist. Auch bei fehlender körperlicher Verbindung zwischen Interessenausgleich und Namensliste, ist die Voraussetzung erfüllt, wenn beide Unterlagen aufeinander Bezug nehmen und unterschrieben sind.[2] Auch bei nachträglicher Erstellung der Namensliste kann die Form gewahrt sein, jedenfalls wenn die Erstellung zeitnah erfolgt.[3]

 
Praxis-Tipp

Gestaltung von Interessenausgleich und Namensliste

Wegen der besonderen Formalien ist sehr sorgfältig vorzugehen, wenn die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 eintreten sollen. Idealerweise wird bereits im Interessenausgleich auf die in der Anlage befindliche Namensliste verwiesen. Die Namensliste ihrerseits nimmt ausdrücklich Bezug auf die entsprechende Klausel im Interessenausgleich. Beide Unterlagen werden körperlich mit Heftklammern zusammengefügt und anschließend von den Betriebspartnern unterzeichnet.

Neben der formalen Gestaltung hat auf Seiten des Betriebsrates das richtige Gremium den Interessenausgleich mit Namensliste zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch den Gesamtbetriebsrat löst nur dann die Folgen des § 1 Abs. 5 KSchG aus, wenn er für eine betriebsübergreifende Betriebsänderung zwingend nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig ist oder wenn er einen Abschlussauftrag nach § 50 Abs. 2 BetrVG erhalten hat.[4] Wird der Interessenausgleich nur freiwillig abgeschlossen, ohne dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegt, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG nicht vor.[5]

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