Entscheidungsstichwort (Thema)

Anmeldung und Eintragung der Marke „Schneider Fahrkomfort” bei Rücknahme des Widerspruchs und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Normenkette

MarkenG § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BPatG (Entscheidung vom 21.05.2007; Aktenzeichen 27 W (pat) 37/06)

DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) (Beschluss vom 10.04.2007)

DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) (Beschluss vom 08.01.2007)

BGH (Entscheidung vom 17.01.1995; Aktenzeichen X ZR 118/94)

 

Tenor

1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. April 2007 und 8. Januar 2010 werden aufgehoben, soweit in ihnen die teilweise Löschung der Marke 304 26 527 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EU 2 898 658 angeordnet worden ist, und im Umfang der Aufhebung wie folgt neu gefasst: Der Widerspruch aus der Marke EU 2 898 658 wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10. April 2007 und 8. Januar 2010 wirkungslos sind, nachdem die Widersprüche aus den Marken 303 20 557 und 1 089 107 zurückgenommen wurden.

 

Tatbestand

I.

Gegen die am 5. November 2004 veröffentlichte Eintragung der am 13. August 2004 angemeldeten und ursprünglich für

Klasse 6:

Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, insbesondere Paletten, Flachpaletten, Gitterboxpaletten, Stapelpaletten und -gestelle, Regalpaletten, Container, Einzugsmagazine und Einfriermagazine, Kassetten, Horden, Schalen; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 6 enthalten;

Klasse 9:

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder Daten; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Wiegesysteme und -apparate, insbesondere für Hub- und Transportgeräte und -wagen; Teile und Bestandteile vorgenannter Waren, soweit in Klasse 9 enthalten; sämtliche vorgenannte Waren nur für das Gebiet des Transportwesens, der Logistik sowie für Transportvorrichtungen, Transportgeräte, Transportwagen, hierbei insbesondere Hubgeräte und Hubwagen;

Klasse 12:

Fahrzeuge und Apparate zur Beförderung auf dem Land, in der Luft oder auf dem Wasser, insbesondere Hubwagen, Gabelhubwagen, Wiegehubwagen, Scherenhubwagen, Handgabelhubwagen, Fass-Hubwagen, sämtliche vorgenannte Hubwagen insbesondere mit schwenkbarem Anzeigeteil;

Klasse 40:

Materialbearbeitung, insbesondere die Bearbeitung von Oberflächen; Lohnfertigung von Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, von Paletten, insbesondere von Flachpaletten, Gitterboxpaletten, Stapelpaletten und -gestelle, von Regalpaletten, von Containern, von Einzugsmagazinen und Einfriermagazinen, von Kassetten, Horden, Schalen für Dritte gegen Entgelt, insbesondere für Abnehmer aus der chemischen und pharmazeutischen Industrie, aus der Kosmetikindustrie, aus der Elektronikindustrie, aus der Luftfahrt und der Luftfahrtindustrie, aus der Keramikindustrie, aus der Lebensmittelindustrie und auf dem Gebiet des Medizinsektors;

Klasse 42:

Entwurf, Entwicklung, Design und Konstruktion von Waren aus Metall und Kunststoff, von Paletten, insbesondere von Flachpaletten, Gitterboxpaletten, Stapelpaletten und -gestelle, von Regalpaletten, von Containern, von Einzugsmagazinen und Einfriermagazinen, von Kassetten, Horden, Schalen für Dritte, insbesondere für Abnehmer aus der chemischen und pharmazeutischen Industrie, aus der Kosmetikindustrie, aus der Elektronik-Industrie, aus der Luftfahrt und der Luftfahrtindustrie, aus der Keramik-Industrie, aus der Lebensmittelindustrie und auf dem Gebiet des Medizinsektors

geschützten Marke Nr. 304 26 527

Schneider

haben Widerspruch eingelegt:

1. die Fa. E… GmbH in T…, aus der am 17. April 2003 angemeldeten und seit 30. Oktober 2003 für Waren der Klasse 9 sowie Dienstleistungen der Klassen 37, 38, 42 eingetragenen MarkeNr. 303 20 557 (im Folgenden: Widerspruchsmarke 1)

Schneider

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2011 hat die jetzige Widersprechende zu 1) die Übernahme des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens erklärt, nachdem sie am 19. Juni 2008 als neue Inhaberin der o. g. Widerspruchsmarke im Register eingetragen wurde.

2. die Widersprechende zu 2) aus ihrer am 13. November 1985 angemeldeten und seit 14. März 1986 für Waren der Klasse 9 eingetragenen MarkeNr. 1 089 107 (im Folgenden: Widerspruchsmarke 2)

Schneider

3. die Fa. Sch… GmbH in M… aus ihrer am 18. Oktober 200...

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