Rz. 127

Eine wichtige Handlung bei der Nachlassabwicklung ist die Testamentseröffnung und Verkündung. Sofern möglich, stellt das zuständige Standesamt das eventuell bestehende Testament samt der smrtovnica (Sterbeurkunde) dem zuständigen Gericht zu. Das Testament kann aber auch von den geladenen Personen übergeben werden. Das Testament wird vom Gericht verkündet ungeachtet dessen, ob es gültig ist und wie viele Testamente der Erblasser hinterlassen hat. Es ist auch möglich, dass das Testament in Verwahrung bei einem anderen Gericht abgegeben worden ist. In diesem Fall wird das verwahrende Gericht, auch wenn es nicht für die Führung des Nachlassverfahrens zuständig ist, das Testament eröffnen und verkünden sowie das Protokoll über die Eröffnung und Verkündung dem zuständigen Nachlassgericht übergeben, Art. 193 ErbG FBuH, Art. 198 ErbG BD BuH, Art. 113 AußstVG RS. Die Testamente werden von dem Notar eröffnet und verkündet.

 

Rz. 128

Es werden drei Arten der Testamentsverkündung unterschieden, abhängig davon, ob es sich um die Verkündung eines schriftlichen, mündlichen oder eines vernichteten oder abhanden gekommenen Testaments handelt.

Das schriftliche Testament – welches die Regel ist – wird in Anwesenheit zweier volljähriger Zeugen, die auch im konkreten Fall Erben sein können, geöffnet, gelesen und verkündet. Darüber wird ein Protokoll geführt.

Handelt es sich um ein mündliches Testament, wird die schriftliche Aussage der Zeugen wie ein schriftliches Testament erklärt.

Auch das gegen den Willen des Erblassers vernichtete oder abhanden gekommene Testament kann verkündet werden, wenn alle eventuellen Erben über das Bestehen, den Inhalt und die Art und Weise der Vernichtung des Testaments einig sind, Art. 194–196 ErbG FBuH, Art. 199–201 ErbG BD BuH, Art. 114–116 AußstVG RS.

 

Rz. 129

Die Verkündung mehrerer Testamente wird nach den gleichen Regeln vorgenommen. Wenn dem Nachlassgericht bzw. dem Notar mehrere Testamente vorgelegt werden, soll jedes Schriftstück geöffnet und verkündet werden, ohne Rücksicht darauf, welches Testament ein jüngeres oder älteres Datum trägt oder ob sie miteinander in Widerspruch stehen. Sollten die Erben danach die Gültigkeit eines Testaments bestreiten, wird darüber nicht im Nachlass-, sondern im Erkenntnisverfahren entschieden.[85]

[85] Näher dazu Blagojević, S. 354.

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