Rz. 117

Das Nachlassverfahren ist in der Föderation BuH und im Brčko Distrikt BuH durch die neuen Erbgesetze geregelt, während sich die Bestimmungen zum Nachlassverfahren in der Republik Srpska in dem Gesetz, das das Außerstreitverfahren regelt, befinden (siehe Rdn 1).

 

Rz. 118

Prinzipiell fällt das Nachlassverfahren in die Zuständigkeit der Gerichte. Die Gerichte vertrauen die Durchführung des Nachlassverfahrens dem Notar an und leiten die Gerichtsakten unverzüglich an den Notar weiter, Art. 200 ErbG FBuH, Art. 94 Abs. 3 AußstVG RS, Art. 205 ErbG BD BuH. Der Notar handelt als Gerichtskommissar und hat alle Zuständigkeiten, wie sie auch dem Richter zustehen. Die Gerichte behalten jedoch die Kontrolle über das Verfahren, da es sich um eine kommissarische Übertragung handelt.[82]

 

Rz. 119

Durch die Änderungen des AußstVG RS aus dem Jahre 2016 wurde in der Republika Srpska eine nicht gelungene Lösung abgeschafft, die in der Praxis nicht zu dem gewünschten Ziel – Entlastung der Gerichte durch die Notare – geführt hat. Das AußstVG RS enthielt ursprünglich die Vorschrift, wonach das zuständige Gericht das Nachlassverfahren einem Notar anvertrauen konnte, Art. 94 Abs. 23 AußstVG RS, unter der Voraussetzung, dass dies von einer der beteiligten Parteien gefordert wird und sich alle Erben sowie der Notar damit einverstanden erklärt haben, Art. 145 AußstVG RS. Diese Voraussetzungen zusammen mit anderen nicht klar formulierten Vorschriften machten die Übertragung des Nachlassverfahrens an die Notare kompliziert und aufwendig,[83] weswegen diese Möglichkeit von den Gerichten in der Republika Srpska bis zur Gesetzesänderung im Jahre 2016 nicht wahrgenommen wurde. Nach der aktuellen gesetzlichen Lösung betraut das Gericht obligatorisch den Notar mit dem Nachlassverfahren, Art. 145 Abs. AußstVG RS.

 

Rz. 120

Was die örtliche Zuständigkeit betrifft, sind für den Nachlass die Gerichte des letzten Wohnsitzes, in Ermangelung dessen des letzten Aufenthalts und in Ermangelung dessen des Belegenheitsortes zuständig, Art. 201 Abs. 1–3 ErbG FBuH, Art. 97 AußstVG RS, Art. 216 Abs. 3 und 4 ErbG BD BuH.

[82] Wenn sie als Kommissäre handeln, nehmen die Notare Handlungen vor, die nicht in ihre originäre Zuständigkeit fallen, sondern die ihnen von einem anderen Organ anvertraut wurden; Povlakić, in: Povlakić/Schalast/Softić, Art. 72 Rn 1.
[83] Povlakić, in: Bikić/Suljević/Povlakić/Plavšić, S. 500 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge