Rz. 136

Im Unterschied zum FamG FBiH legt das FamG RS (wiederum in Übernahme der diesbezüglichen Regelungen des früheren FamG BiH) als Scheidungsgründe zum einen die schwere und dauernde Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse, in deren Folge das Zusammenleben unerträglich geworden ist (Art. 52), und zum anderen die Verschollenheit des Ehegatten für die Dauer von mindestens zwei Jahren (Art. 53) fest. Was den ersten Scheidungsgrund angeht, besteht der Unterschied zu den Bestimmungen in der FBiH darin, dass das Gericht verpflichtet ist, nicht nur die Zerrüttetheit der Ehe festzustellen, sondern auch die dadurch verursachte Unerträglichkeit des gemeinsamen Zusammenlebens.

 

Rz. 137

Das Scheidungsverfahren kann, wie in FBiH, durch Klage eines Ehegatten und Antrag auf einvernehmliche Scheidung (in Fällen, in denen die Eltern für kein Kind das Sorgerecht haben, Art. 55), aber auch durch einen gemeinsamen Scheidungsantrag eingeleitet werden kann, und zwar dann, wenn die Ehegatten ein Kind haben, für das sie das Sorgerecht ausüben (Art. 54).

 

Rz. 138

Auch in der RS kann der Ehemann während der Schwangerschaft seiner Ehefrau und bis zur Beendigung des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Antrag auf Scheidung stellen (Art. 52 Abs. 2). Wie in der FBiH entscheidet das Gericht von Amts wegen über den Schutz, die Erziehung und den Unterhalt gemeinsamer Kinder. Über den Unterhalt des Ehegatten entscheidet das Gericht nur auf Antrag (Art. 72). In der RS kann nur über die ausdrücklich in dem vorerwähnten Art. 72 genannten Fragen hinsichtlich der Kinder von Amts wegen entschieden werden. Nicht genannt werden beispielsweise Bestimmungen über den persönlichen Umgang des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern. Diese liegen gem. Art. 93 Abs. 1 in der Zuständigkeit des Vormundschaftsorgans.

 

Rz. 139

Wie in der RS müssen Eltern, die das Sorgerecht für ein Kind ausüben, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Schlichtungsverfahren durchlaufen. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren liegt in der RS – wie nach dem früheren FamG BiH – beim Vormundschaftsorgan. Anders als in der FBiH ist in der RS gem. Art. 63 dieses Verfahren dann nicht durchzuführen, wenn mindestens ein Ehegatte im Ausland lebt.

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