Rz. 8

Grundsätzlich kann eine Ehe dann nicht geschlossen werden, wenn einer der Ehegatten[6] das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 15 Abs. 1). Bei jüngeren Personen, die das 16. Lebensjahr schon vollendet haben, kann das – dem deutschen Amtsgericht in etwa entsprechende – Gemeindegericht die Eheschließung genehmigen, wenn es feststellt, dass hierfür "rechtfertigende Gründe"[7] vorliegen, dass die entsprechende Person darüber hinaus körperlich und seelisch für die Ausübung der Rechte und Erfüllung der Verpflichtungen, die aus einer Ehe hervorgehen, geeignet ist und wenn die Ehe in ihrem Interesse liegt. Entschieden wird hierüber im sog. Nichtstreitverfahren, das weitgehend dem deutschen FamFG-Verfahren entspricht. Dem Gesetzeswortlaut ist eine Einschränkung, dass der andere Ehegatte das 18. Lebensjahr vollendet haben müsste, nicht zu entnehmen. Dementsprechend erscheint eine solche Ausnahmegenehmigung auch dann möglich, wenn auch der andere Ehegatte noch nicht das 18., aber bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

Rz. 9

Im gerichtlichen Verfahren auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung werden die Eltern (soweit ihnen nicht das Sorgerecht entzogen wurde) oder der Vormund als gesetzliche Vertreter der betreffenden minderjährigen Person sowie diese selbst angehört, um Informationen über die Reife des betreffenden Minderjährigen und über mögliche rechtfertigende Gründe zu erhalten. Soweit die Eltern ohne wichtigen Grund, der dies rechtfertigen würde, das Sorgerecht nicht ausüben, bleibt es dem Gericht vorbehalten, sie anzuhören oder nicht (Art. 342 Abs. 2). Da es sich nur um eine Anhörung handelt, ist die Zustimmung des Sorgeberechtigten nicht erforderlich, um die Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Gegen die Erteilung, nicht jedoch gegen die Versagung der Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung, kann der Sorgeberechtigte gem. Art. 342 Abs. 3 Widerspruch einlegen. Gemäß Art. 11 kann eine Person, der die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde oder die "zur Beurteilung nicht fähig ist", keine Ehe schließen. Personen der zweitgenannten Gruppe (der zur Beurteilung Nichtfähigen) kann das Gericht jedoch gem. Art. 11 Abs. 2 ausnahmsweise die Eheschließung gestatten, wenn es feststellt, dass diese fähig sind, die Bedeutung der Ehe und die daraus fließenden Verpflichtungen zu erfassen, und die Ehe offensichtlich in deren Interesse liegt.

[6] Die Familiengesetze beider Entitäten weichen in der Bezeichnung der in gemeinsamer Ehe befindlichen Personen voneinander ab: Während das FamG RS von bračni drug (wörtlich: "Ehegenosse") spricht, verwendet das FamG FBiH nun den Begriff bračni partner (Ehepartner). Im vorliegenden Beitrag wird, in Übereinstimmung mit der Terminologie des BGB, einheitlich von "Ehegatten" gesprochen.
[7] Dieser Begriff wird in der Rechtsterminologie der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien meist in ähnlicher Bedeutung wie der deutsche Rechtsterminus "wichtiger Grund" gebraucht.

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