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Ehegatten sind gegenseitige gesetzliche Erben und pflichtteilsberechtigt (Art. 10 und 28 des Erbgesetzes; im Folgenden: ErbG[46]). Durch Scheidung und Aufhebung der Ehe erlischt dieses Erbrecht jedoch (Art. 25 Abs. 1 ErbG). Dasselbe gilt dann, wenn der Erblasser stirbt, nachdem er einen Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt hat und das Gericht feststellt, dass dieser Antrag begründet war (Art. 25 Abs. 2 ErbG). Zur Frage, wie sich die Scheidung auf die testamentarische Erbfolge auswirkt, äußert sich das Gesetz nicht. Hierzu werden in der Rechtsliteratur verschiedene Theorien vertreten. Nach einer Auffassung ist entscheidend, ob das Testament vor oder nach der Scheidung erstellt wurde. Im ersten Falle erlischt das Erbrecht, im zweiten Falle ist der Ehegatte als testamentarischer Erbe berufen. Nach einer anderen Auffassung ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung unerheblich, der geschiedene Ehegatte erbt immer, solange das Testament noch nicht widerrufen wurde.

Das ErbG stellt in seinem Art. 9 Abs. 1 den nicht-ehelichen Lebenspartner dem Ehegatten gleich, so dass dieser nun ebenfalls gesetzlicher Erbe ist. Als nicht-eheliche Lebensgemeinschaft gilt diesbezüglich eine Lebensgemeinschaft von Frau und Mann nach dem Familiengesetz, die durch den Tod des Erblassers beendet wurde.

[46] SN FBiH Nr. 80/2014.

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