Rz. 68

Beim Antrag auf einvernehmliche Scheidung entfällt die gesamte Feststellung der schweren und dauernden Zerrüttung, da in diesem Fall von einer solchen ausgegangen wird. Das Gericht prüft dann nur die in Art. 44 geregelten sonstigen Voraussetzungen. Nach dieser Vorschrift entscheidet im erstinstanzlichen Verfahren ein "auf Angelegenheiten dieser Art spezialisierter" Einzelrichter. In zweiter Instanz entscheidet eine aus drei Richtern bestehende Kammer, wobei eines der Mitglieder eine solche Spezialisierung aufweisen muss. Hierbei handelt es sich um eine durch das FamG FBiH eingeführte Neuerung, die den Nachteilen, die sich aus dem Nichtvorhandensein spezialisierter Familiengerichte oder spezialisierter familiengerichtlicher Kammern ergeben, begegnen soll. Eine einvernehmliche Scheidung erfolgt, wenn beide Ehegatten gemeinsam die Scheidung beantragen (Art. 42) oder der beklagte Ehegatte gem. Art. 287 Abs. 3 die Begründetheit des Klageantrags nicht bestreitet. Eine einvernehmliche Scheidung ist nach Art. 44 Abs. 1a grundsätzlich erst möglich, nachdem die Ehe mindestens sechs Monate bestanden hat. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung müssen sich die Parteien über die Kostentragung einigen.

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