Rz. 129

Ebenso wie das FamG FBiH schreibt das FamG RS keine Verpflichtung der Ehegatten zur gemeinsamen Lebensführung vor. Die persönlichen Rechte und Verpflichtungen der Ehegatten entsprechen denjenigen im FamG FBiH, wobei allerdings, anders als in diesem, die Treuepflicht und das Recht, über die Geburt von Kindern zu entscheiden, in den diesbezüglichen Art. 39–42 FamG RS nicht ausdrücklich erwähnt werden. Die Regelungen über eine etwaige Haftung für vom Ehegatten begründete Verbindlichkeiten in Art. 278 und 279 entsprechen denjenigen im FamG FBiH (siehe Rdn 46).

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