Rz. 141

Die Regelungen des Sorgerechts im Scheidungsfall nach dem Recht der RS unterscheiden sich von denjenigen nach dem FamG FBiH. Das FamG RS hat nämlich die früheren Regelungen des FamG BiH, wonach es nur das alleinige Sorgerecht eines Elternteils gibt (Art. 86 Abs. 3), unverändert übernommen. Hierbei kann das Gericht für einzelne Kinder das alleinige Sorgerecht auch verschiedenen Elternteilen zusprechen. Auch in der RS dienen verschiedene Vorschriften über die Beteiligung des Vormundschaftsorgans und die Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren (Art. 73, 92, 61) dem Schutz des Kindes.

Durch das Gesetz über die Änderungen und Ergänzungen des Familiengesetzes der RS[64] wird dem Kind im Einklang mit seinem Lebensalter und seiner Reife das Recht auf Äußerung einer eigenen Stellungnahme eingeräumt. Ebenso hat es danach Anspruch auf die hierfür erforderlichen Informationen. Diese Stellungnahme ist mit der erforderlichen Sorgfalt bei der Entscheidung über seine Rechte zu berücksichtigen (Art. 81b).

[64] Službeni glasnik RS 63/14.

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