(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen sollen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen.

 

(2) Das für das Bodenschutzrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung

 

1.

die Anforderungen an die Sachkunde, die Zuverlässigkeit und die gerätetechnische Ausstattung,

 

2.

das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen und über die Anerkennung,

 

3.

Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben,

 

4.

die Vorlage der Ergebnisse,

 

5.

die Geltung von Zulassungen oder Anerkennungen anderer Länder sowie

 

6.

die Bekanntgabe

der Sachverständigen und Untersuchungsstellen regeln, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen.

 

(3) 1Sachverständige und Untersuchungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelten Anforderungen erfüllen. 2Die Anerkennung kann befristet oder auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt werden.

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