(1) 1Der Senat kann zur Durchführung gebietsbezogener Maßnahmen Bodenplanungsgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen. 2Bodenplanungsgebiete sind Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind.
(2) 1In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen, wegen derer das Bodenplanungsgebiet festgesetzt wird, sowie der mit der Festsetzung erstrebte Zweck zu bezeichnen. 2Es kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
1. |
der Boden auf Dauer oder auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, |
2. |
bestimmte Stoffe nicht eingetragen oder eingesetzt werden dürfen, |
(3) 1Im Einzelfall können Ausnahmen von den in den Verordnungen festgesetzten allgemeinen Verboten und Beschränkungen sowie Handlungs- und Duldungspflichten zugelassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten oder ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist. 2Werden durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gegenüber Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümern oder Inhaberinnen bzw. Inhabern der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück Maßnahmen zur Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung getroffen, gilt § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.
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