(1) Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer und die Inhaberin bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet, die erforderlich sind, um für das Bodeninformationssystem Erkenntnisse über die Art, Beschaffenheit oder Versiegelung von Böden nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erhalten.

 

(2) 1Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer und die Inhaberin bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind im Übrigen verpflichtet, der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten zur Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen und die Vornahme sonstiger zur Durchführung dieser Gesetze erforderlicher Maßnahmen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen zu dulden. 2Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist in den Fällen des Satzes 1 auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zu gewähren. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

 

(3) Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger in die Rechte an den in Anspruch genommenen Grundstücken und Anlagen über.

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