(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeiter das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Arbeitgeber hat dem Arbeiter auf Verlangen gegen Abtretung des Anspruchs auf die Leistungen aus der Sozialversicherung einen Vorschuß in der voraussichtlichen Höhe dieser Leistungen bis zum Beginn der Zahlungen zu gewähren.

(2) Arbeiter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren körperliche und geistige Kräfte noch den Anforderungen entsprechen, können nur weiterbeschäftigt werden, wenn ein dringender Bedarf vorliegt und ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht festgesetzt ist oder noch keine laufenden Bezüge aus einer zusätzlichen Altersversorgung gezahlt werden. Mit ihnen ist ein neuer Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsschluß abzuschließen. In diesem Arbeitsvertrag können die Vorschriften dieses Tarifvertrages mit etwaiger nach § 2 abgeschlossener Sondervereinbarungen ganz oder teilweise abgedungen werden.

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