(1) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Arbeiter in Bergbaubetrieben, Gaststätten, Hotels, Erholungsheimen, Salinen, Ziegeleien und Formsteinwerken,

b) Arbeiter, die ausschließlich in Steinbruchbetrieben beschäftigt sind,

c) Arbeiter, die ausschließlich in forst- oder landwirtschaftlichen Betrieben, Weinbaubetrieben, Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben beschäftigt sind,

d) - gestrichen -

e) Notstands-, Pflicht- und Fürsorgearbeiter,

f) Erwerbsbeschränkte, die in besonders für sie eingerichteten Arbeitsstätten beschäftigt sind,

g) Auszubildende im Sinne des Manteltarifvertrages für Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

h) arbeiterrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung für Angestellte gilt,

(2) Arbeiter in Gärtnereien, gemeindlichen Anlagen und Parks sowie in anlagenmäßig oder parkartig bewirtschafteten Gemeindewäldern gelten nicht als Arbeiter in forst- oder landwirtschaftlichen Betrieben.

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