Rn 3

Das Internationale Insolvenzrecht regelt Sachverhalte bei grenzüberschreitenden Insolvenzen.[14] Klassische Beispiele für international-insolvenzrechtliche Sachverhalte sind die Belegenheit von Vermögen des Insolvenzschuldners im Ausland oder die Anmeldung einer Forderung eines im Ausland ansässigen Gläubigers. Dabei geht insbesondere das UNCITRAL Modellgesetz und auch die EuInsVO bei der Bestimmung von grenzüberschreitenden Sachverhalten davon aus, zuerst das Land zu ermitteln, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (sog. COMI, vgl. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) und im Weiteren wird dann eine Grenzüberschreitung bejaht, wenn beispielsweise Vermögen des Schuldners in einem anderen Land belegen sind.[15] Im Einzelnen trifft das Internationale Insolvenzrecht Regelungen zu den verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Wirkungen einer Verfahrenseröffnung außerhalb des Verfahrensstaates.[16] Das deutsche Internationale Insolvenzrecht erfasst dabei nicht nur die Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens und seine Auswirkungen auf Rechte und Vermögensgegenstände im Ausland, sondern auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland und seine Wirkungen auf Rechte und Vermögensgegenstände im Inland.

[14] Grundsätzlich dazu Trunk, Internationales Insolvenzrecht, S. 9 ff.; Wessels, International Insolvency Law, S. 7 ff.
[15] Ausführlich zu den immaterialgüterrechtlichen Besonderheiten aus dem Territorialitätsprinzip Berger, ZInsO 2013, 569 (570).
[16] Kübler/Prütting/Bork-Paulus, Vor §§ 335-358 Rn. 1.

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