Rn 6

Grundsätzlich ist bei jeder Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG (zum Begriff der Betriebsänderung vgl. vor §§ 121, 122 Rn. 13 ff.) ein Sozialplan aufzustellen. Die Aufstellung des Sozialplans ist – im Gegensatz zum Interessenausgleich – erzwingbar, d.h., der Betriebsrat kann einen Sozialplan erforderlichenfalls auch gegen den Willen des Unternehmers durch Anrufung der Einigungsstelle durchsetzen. Dies ergibt sich aus § 112 Abs. 4 BetrVG, nach dem die Einigungsstelle in den Fällen, in denen eine Einigung zwischen den Betriebsparteien nicht zustande kommt, über die Aufstellung des Sozialplans entscheidet. Der Spruch der Einigungsstelle setzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

 

Rn 7

§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG regelt die Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der "geplanten Betriebsänderung" entstehen. Das Gesetz geht daher davon aus, dass der Sozialplan aufgestellt wird, bevor die Betriebsänderung durchgeführt wird. Keine Voraussetzung ist daher, dass die wirtschaftlichen Nachteile bereits zum Zeitpunkt der Sozialplanaufstellung eingetreten sind. Ausreichend ist vielmehr, dass sie eintreten können, wenn die Betriebsänderung wie geplant durchgeführt wird.[7]

 

Rn 8

Ein Sozialplan ist auch dann aufzustellen, wenn der Unternehmer die geplante Betriebsänderung bereits durchgeführt hat. Ansonsten hätte der Unternehmer ein Wahlrecht zwischen Sozialplan und dem Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG, was mit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht vereinbar wäre.[8]

[7] Richardi, § 112 Rn. 59.
[8] GK-Fabricius, §§ 112, 112a Rn. 28; BAG 15.10.1979 AP Nr. 5 zu § 111 BetrVG 1972.

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