Rn 53

Die in § 113 Abs. 1, Abs. 3 BetrVG definierten Verstöße des Unternehmers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Obliegenheiten werden nur dann sanktioniert, wenn Arbeitnehmer in Folge der Betriebsänderung entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Von dem Begriff "Entlassung" werden dabei nicht nur (betriebsbedingte) Kündigungen, sondern auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen erfasst. Voraussetzung ist jedoch, dass die ausgesprochenen Kündigungen rechtswirksam sind. Gegenüber unwirksamen Kündigungen ist der Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzrecht hinreichend geschützt.[105]

[105] ErfK-Hanau/Kania, § 113 BetrVG Rn. 5; BAG 31.10.1995 AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1979.

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